Regeln bei Weihnachtsfeiern
9 Irrtümer rund um die Firmen-Weihnachtsparty

Muss der Chef alle Mitarbeiter einladen? Muss die ganze Mannschaft dann auch teilnehmen? Manches rund um die Weihnachtsfeier ist im Arbeitsrecht anders geregelt, als man denken könnte.

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Haben am Ende wirklich alle gute Laune? Sogar beim Thema Weihnachtsfeier gibt es einige Regeln zu beachten.

1. Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen.

Irrtum! Arbeitgeber müssen nicht alle einladen (auch wenn es sicher einen besseren Eindruck macht, wenn sie es tun). Der Chef kann also selbst bestimmen, wen er dabei haben will. Doch ausgeschlossene Mitarbeiter können sich durchaus wehren, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Sollten Sie nach einem kollektiven Prinzip alle oder einen größeren Teil der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier einladen, könnte sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch ergeben, dass einzelne Mitarbeiter nur aus einem sachlichem Grund von der Einladung ausgenommen werden können.“

Was aber wäre so ein „sachlicher Grund“? Mitarbeiter müssen es zum Beispiel hinnehmen, nicht mitfeiern zu können, wenn sie den laufenden Betrieb aufrecht erhalten müssen, also ein „dringender betrieblicher Sachgrund“ besteht.

Auch wenn es kein Gesetz gibt, das vorschreibt, dass der Chef alle Mitarbeiter einladen muss: Mit einer Einladung an alle, einschließlich der Praktikanten, Aushilfen und Leiharbeiter, zeigen Sie Stil und Anstand. Schließlich möchten Sie ja den Zusammenhalt der Belegschaft untereinander stärken und da würde es einen faden Beigeschmack haben, wenn ausgerechnet Mitarbeiter X, dessen Vertrag im nächsten Jahr ausläuft, nicht eingeladen ist.

2. Alle eingeladenen Mitarbeiter müssen auch zur Weihnachtsfeier kommen.

Irrtum! „Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist nicht gesetzlich geregelt und für die Mitarbeiter nicht verpflichtend, sondern freiwillig“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. Dabei sei es egal, ob das Fest während oder nach der regulären Arbeitszeit stattfinde. Der Chef kann die Anwesenheit auf der Party nicht vorschreiben.

3. Für die Weihnachtsfeier dürfen Mitarbeiter sich Überstunden und Spesen gutschreiben.

Irrtum! „Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, dürfen sich ohne ausdrückliche Zusage der Geschäftsführung weder Überstunden anrechnen noch Wegspesen verlangen“, sagt Oberthür. Schließlich gebe es auch keine Anwesenheitspflicht.

Zur Person
 Dr. Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei RPO Rechtsanwälte in Köln.

4. Mitarbeiter, die nicht mitfeiern wollen, müssen sich Urlaub nehmen.

Irrtum! Mitarbeiter, die nicht in Feierlaune sind, haben mehrere Optionen, müssen sich aber keinen Urlaub nehmen. Sind sie allerdings am Tag der Weihnachtsfeier, die während der regulären Arbeitszeit im Büro stattfindet, an ihrem Schreibtisch, dürfen sie nicht einfach nach Hause gehen. Vielmehr müssen die Mitarbeiter im Büro bleiben und weiterarbeiten, erklärt Nathalie Oberthür.

Sollte durch die Weihnachtsfeier eine Weiterarbeit nicht möglich sein, zum Beispiel weil der Betrieb ganz eingestellt und die Maschinen gestoppt sind, darf der Mitarbeiter nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers nach Hause gehen. Denn arbeitsrechtlich gilt: Eine vom Arbeitgeber verfügte Freistellung von der Arbeitsleistung, um eine Weihnachtsfeier abhalten zu können, gilt nur für die Mitarbeiter, die auch tatsächlich daran teilnehmen.

5. Wer mitfeiert, kann am nächsten Tag später zur Arbeit kommen.

Irrtum! Wer feiert, kann auch arbeiten. Ausnahmen müssen im Voraus gesondert vereinbart werden, so Oberthür. Es ist für den Chef schon frustrierend, wenn er am Abend zuvor ein Fest für alle organisiert hat, die Stimmung super war und das Team-Gefühl vermeintlich auch. Aber am nächsten Morgen sitzt man alleine im Büro. Die einen kommen später, andere gar nicht. Machen die alle blau oder sind sie wirklich krank?

6. Gegen Mitarbeiter, die sich richtig daneben benehmen, kann man nichts machen.

Irrtum! Es gelten dieselben Regeln, die auch sonst im Arbeitsalltag üblich sind. Die Beleidigung von Vorgesetzen und Kollegen, rassistische Äußerungen oder eine sexuelle Belästigung kann für den auffälligen Mitarbeiter schwerwiegende Folgen haben – von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung, bestätigt Oberthür.

Das zeigt auch dieses Gerichtsurteil: Nachdem ein Arbeitnehmer seinen direkten Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier mehrfach beleidigt und mit Schimpfwörtern bedacht hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber wenige Tage später fristlos. Die Gerichte hielten diese Kündigung für wirksam und der Betroffene war seinen Job los. Grobe Beleidigungen, auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit, sind demnach ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004 – 18 Sa 836/04).

7. Weihnachtsfeiergeschenke müssen auch an Mitarbeiter gegeben werden, die nicht da waren.

Irrtum! Wenn Sie als Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Geschenke an die anwesenden Mitarbeiter verteilen, haben die Zuhausegebliebenen darauf keinen Anspruch und können das Geschenk auch später nicht nachfordern. Das entschied das Arbeitsgericht Köln. In dem Fall hatte der Chef auf der Weihnachtsfeier jedem anwesenden Mitarbeiter ein iPad mini geschenkt, mit einem Wert von rund 400 Euro. Vorher war diese Aktion nicht angekündigt gewesen. Eine Arbeitnehmerin, die zur Feier krankgeschrieben und nicht teilgenommen hatte, klagte, um ebenfalls ein Gerät zu erhalten. Doch die Klage wurde abgewiesen (ArbG Köln, Urteil v. 18.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13).

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8. Weihnachtsfeiern sind nicht steuerbegünstigt.

Irrtum! Es gibt Steuervorteile, aber sie hängen davon ab, wie üppig die Weihnachtsfeier ausfällt. Seit 2015 gilt: Alle Ausgaben pro Kopf, die über dem Freibeitrag von 110 Euro liegen, müssen versteuert werden. Damit der Mitarbeiter nicht Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, kann der Unternehmer einspringen – mit einer Pauschale von 25 Prozent Lohnsteuer. Können die Angestellten ihre Angehörigen zur Weihnachtsfeier mitbringen, gilt mittlerweile Folgendes: Ihre Ausgaben werden den Angestellten zugerechnet. Der Freibetrag von 110 Euro wird demnach schnell erreicht. Dasselbe gilt auch für Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter auf der Feier. Auch sie werden zu den 110 Euro hinzugezählt. Bei der Auswahl ist also Vorsicht geboten.

9. Ein Unfall auf der Weihnachtsfeier ist immer ein Arbeitsunfall.

Irrtum! Es kommt auch hier auf die Details an: Verletzt sich ein Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier, ist dies generell ein Arbeitsunfall – vorausgesetzt es sind alle Mitarbeiter eingeladen, die Feier hat das Ziel, das Betriebsklima zu verbessern, und die Chefs oder deren Stellvertreter sind anwesend. Dann gilt der Versicherungsschutz bis zum offiziellen Schluss der Veranstaltung, so die gesetzliche Unfallversicherung VBG.

Wenn kein offizielles Ende festgelegt wurde, können die Teilnehmer davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier weitergeht – solange der Chef anwesend ist. Wer danach noch weiterfeiert, muss bei einem Unfall damit rechnen, dass weitergehende Leistungen der Unfallversicherung wie eine Unfallrente entfallen.

1. Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Irrtum! Arbeitgeber müssen nicht alle einladen (auch wenn es sicher einen besseren Eindruck macht, wenn sie es tun). Der Chef kann also selbst bestimmen, wen er dabei haben will. Doch ausgeschlossene Mitarbeiter können sich durchaus wehren, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. "Sollten Sie nach einem kollektiven Prinzip alle oder einen größeren Teil der Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier einladen, könnte sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch ergeben, dass einzelne Mitarbeiter nur aus einem sachlichem Grund von der Einladung ausgenommen werden können." Was aber wäre so ein "sachlicher Grund"? Mitarbeiter müssen es zum Beispiel hinnehmen, nicht mitfeiern zu können, wenn sie den laufenden Betrieb aufrecht erhalten müssen, also ein "dringender betrieblicher Sachgrund" besteht. Auch wenn es kein Gesetz gibt, das vorschreibt, dass der Chef alle Mitarbeiter einladen muss: Mit einer Einladung an alle, einschließlich der Praktikanten, Aushilfen und Leiharbeiter, zeigen Sie Stil und Anstand. Schließlich möchten Sie ja den Zusammenhalt der Belegschaft untereinander stärken und da würde es einen faden Beigeschmack haben, wenn ausgerechnet Mitarbeiter X, dessen Vertrag im nächsten Jahr ausläuft, nicht eingeladen ist. 2. Alle eingeladenen Mitarbeiter müssen auch zur Weihnachtsfeier kommen. Irrtum! "Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist nicht gesetzlich geregelt und für die Mitarbeiter nicht verpflichtend, sondern freiwillig", sagt Arbeitsrechtsexpertin Oberthür. Dabei sei es egal, ob das Fest während oder nach der regulären Arbeitszeit stattfinde. Der Chef kann die Anwesenheit auf der Party nicht vorschreiben. 3. Für die Weihnachtsfeier dürfen Mitarbeiter sich Überstunden und Spesen gutschreiben. Irrtum! "Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, dürfen sich ohne ausdrückliche Zusage der Geschäftsführung weder Überstunden anrechnen noch Wegspesen verlangen", sagt Oberthür. Schließlich gebe es auch keine Anwesenheitspflicht. [zur-person] 4. Mitarbeiter, die nicht mitfeiern wollen, müssen sich Urlaub nehmen. Irrtum! Mitarbeiter, die nicht in Feierlaune sind, haben mehrere Optionen, müssen sich aber keinen Urlaub nehmen. Sind sie allerdings am Tag der Weihnachtsfeier, die während der regulären Arbeitszeit im Büro stattfindet, an ihrem Schreibtisch, dürfen sie nicht einfach nach Hause gehen. Vielmehr müssen die Mitarbeiter im Büro bleiben und weiterarbeiten, erklärt Nathalie Oberthür. Sollte durch die Weihnachtsfeier eine Weiterarbeit nicht möglich sein, zum Beispiel weil der Betrieb ganz eingestellt und die Maschinen gestoppt sind, darf der Mitarbeiter nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers nach Hause gehen. Denn arbeitsrechtlich gilt: Eine vom Arbeitgeber verfügte Freistellung von der Arbeitsleistung, um eine Weihnachtsfeier abhalten zu können, gilt nur für die Mitarbeiter, die auch tatsächlich daran teilnehmen. 5. Wer mitfeiert, kann am nächsten Tag später zur Arbeit kommen. Irrtum! Wer feiert, kann auch arbeiten. Ausnahmen müssen im Voraus gesondert vereinbart werden, so Oberthür. Es ist für den Chef schon frustrierend, wenn er am Abend zuvor ein Fest für alle organisiert hat, die Stimmung super war und das Team-Gefühl vermeintlich auch. Aber am nächsten Morgen sitzt man alleine im Büro. Die einen kommen später, andere gar nicht. Machen die alle blau oder sind sie wirklich krank? 6. Gegen Mitarbeiter, die sich richtig daneben benehmen, kann man nichts machen. Irrtum! Es gelten dieselben Regeln, die auch sonst im Arbeitsalltag üblich sind. Die Beleidigung von Vorgesetzen und Kollegen, rassistische Äußerungen oder eine sexuelle Belästigung kann für den auffälligen Mitarbeiter schwerwiegende Folgen haben - von der Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung, bestätigt Oberthür. Das zeigt auch dieses Gerichtsurteil: Nachdem ein Arbeitnehmer seinen direkten Vorgesetzten auf der Weihnachtsfeier mehrfach beleidigt und mit Schimpfwörtern bedacht hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber wenige Tage später fristlos. Die Gerichte hielten diese Kündigung für wirksam und der Betroffene war seinen Job los. Grobe Beleidigungen, auch auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit, sind demnach ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten (LAG Hamm, Urteil v. 30.06.2004 - 18 Sa 836/04). [mehr-zum-thema] 7. Weihnachtsfeiergeschenke müssen auch an Mitarbeiter gegeben werden, die nicht da waren. Irrtum! Wenn Sie als Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier Geschenke an die anwesenden Mitarbeiter verteilen, haben die Zuhausegebliebenen darauf keinen Anspruch und können das Geschenk auch später nicht nachfordern. Das entschied das Arbeitsgericht Köln. In dem Fall hatte der Chef auf der Weihnachtsfeier jedem anwesenden Mitarbeiter ein iPad mini geschenkt, mit einem Wert von rund 400 Euro. Vorher war diese Aktion nicht angekündigt gewesen. Eine Arbeitnehmerin, die zur Feier krankgeschrieben und nicht teilgenommen hatte, klagte, um ebenfalls ein Gerät zu erhalten. Doch die Klage wurde abgewiesen (ArbG Köln, Urteil v. 18.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13). 8. Weihnachtsfeiern sind nicht steuerbegünstigt. Irrtum! Es gibt Steuervorteile, aber sie hängen davon ab, wie üppig die Weihnachtsfeier ausfällt. Seit 2015 gilt: Alle Ausgaben pro Kopf, die über dem Freibeitrag von 110 Euro liegen, müssen versteuert werden. Damit der Mitarbeiter nicht Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, kann der Unternehmer einspringen - mit einer Pauschale von 25 Prozent Lohnsteuer. Können die Angestellten ihre Angehörigen zur Weihnachtsfeier mitbringen, gilt mittlerweile Folgendes: Ihre Ausgaben werden den Angestellten zugerechnet. Der Freibetrag von 110 Euro wird demnach schnell erreicht. Dasselbe gilt auch für Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter auf der Feier. Auch sie werden zu den 110 Euro hinzugezählt. Bei der Auswahl ist also Vorsicht geboten. 9. Ein Unfall auf der Weihnachtsfeier ist immer ein Arbeitsunfall. Irrtum! Es kommt auch hier auf die Details an: Verletzt sich ein Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier, ist dies generell ein Arbeitsunfall - vorausgesetzt es sind alle Mitarbeiter eingeladen, die Feier hat das Ziel, das Betriebsklima zu verbessern, und die Chefs oder deren Stellvertreter sind anwesend. Dann gilt der Versicherungsschutz bis zum offiziellen Schluss der Veranstaltung, so die gesetzliche Unfallversicherung VBG. Wenn kein offizielles Ende festgelegt wurde, können die Teilnehmer davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier weitergeht – solange der Chef anwesend ist. Wer danach noch weiterfeiert, muss bei einem Unfall damit rechnen, dass weitergehende Leistungen der Unfallversicherung wie eine Unfallrente entfallen.