Finanzen
Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Besteht bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung wird der Höchstbetrag ab 2008 gekürzt. Und zwar unabhängig von Art und Höhe. Ob der Gesellschafter - Geschäftsführer seine Altersversorgung zum Teil oder ganz selbst finanziert, spielt keine Rolle mehr.

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Neuregelung zur Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern.
Neuregelung zur Altersvorsorge bei Gesellschafter-Geschäftsführern.
© picture alliance / dpa Themendienst

Die Neuregelung bringt für die Praxis einige Änderungen mit sich. So wird der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung von 20.000 Euro bei Alleinstehenden und von 40.000 Euro bei Verheirateten um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Diese Kürzung liegt bei 10.746 Euro, nämlich 54.000 Euro x 19,9 Prozent. Also sind als abziehbare Vorsorgeaufwendungen 9.254 Euro zu berücksichtigen.

Davon können im Jahr 2008 66 Prozent oder 6.108 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2019 greift die Günstigerprüfung nach § 10 Abs.4a EStG. Danach wird geprüft, ob der Vorwegabzug nach altem Recht bis 2004 oder das neue Recht ab 2005 günstiger ist. So kann möglicherweise der ungekürzte Vorwegabzug nach altem Recht weiter berücksichtigt werden, obwohl nach neuem Recht der Höchstbetrag gekürzt wird. Der Vorwegabzug nach altem Recht in Höhe von 3.068 Euro bleibt dabei bis 2010 bestehen. Ab 2011 schmilzt der Vorwegabzug jährlich, und zwar bis zum Jahr 2019.

Vorsorgeaufwendungen: Die bisherige Rechtslage

In der ab 2005 geltenden Rechtslage konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung grundsätzlich bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr als Alleinstehender, bis 40.000 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben geltend machen. Davon waren allerdings im Jahr 2007 64 Prozent zu berücksichtigen.

Der zu berücksichtigende Betrag erhöhte sich pro Jahr um weitere zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die volle Abzugsfähigkeit erreicht wäre (§ 10 Abs.3 EStG . Diesen „ungekürzten Höchstbetrag“ konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen, wenn er bisher keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hatte. Bestand bereits eine betriebliche Altersversorgung, konnte der Gesellschafter-Geschäftsführerden ungekürzten Höchstbetrag ausnahmsweise in Anspruch nehmen, wenn er diese in vollem Umfang selbst finanziert hatte.

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine GmbH ihrem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hat. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf einen Teil seines Gewinns verzichtet und damit diese Altersversorgung quasi selbst finanziert.

Vorsorgeaufwendungen: Änderungen bei der Vorsorgepauschale

Durch die Neuregelung kommt es auch zu Änderungen bei der Vorsorgepauschale, die im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gewährt wird. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die Vorsorgepauschale bis einschließlich 2007 nur dann gekürzt, wenn er Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei waren, erworben hat.

Seit 2008 gilt jedoch grundsätzlich die gekürzte Vorsorgepauschale, wenn Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung bestehen. Das hat zur Folge, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, der Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung wie beispielsweise eine Pensionszusage hat, ab 2008 nur die gekürzte Vorsorgepauschale bekommt und damit einen höheren monatlichen Lohnsteuerabzug hat.

Bei der Vorsorgepauschale handelt es sich um eine Pauschale, die auch dann im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gewährt wird, wenn keine Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen werden. Die höheren Vorsorgeaufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht jedoch zunächst monatlich weniger Netto-Einkommen zur Verfügung.

Vorsorgeaufwendungen: Die Konsequenzen

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Die betriebliche Altersversorgung bringt für Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann Kürzungen bei der Basisversorgung und der Vorsorgepauschale mit sich, wenn nur ein geringer Beitrag eingezahlt wird. Darum muss abgewogen werden, welche Altersversorgung Die Kürzung des Höchstbetrages macht sich nur ab einem jährlichen Aufwand für die Basisversorgung in Höhe von 9.254 Euro bemerkbar. Liegen die jährlichen Aufwendungen für die Basisversorgung unter diesem Betrag, macht sich die Kürzung des Höchstbetrages im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht bemerkbar. Allerdings bringt die vorhandene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zwangsläufig eine gekürzte Vorsorgepauschale mit sich. Das wiederum bedeutet monatlich einen höheren Lohnaufwand und dadurch weniger Netto-Einkommen.

Da im Allgemeinen die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit Jahresbeiträgen von 10.000 Euro und mehr ausgestattet sind, und die Basisrente im Vergleich zur betrieblichen Altersversorgung restriktiver weil beispielsweise nicht beleihbar oder nicht vererblich ist, dürfte nach wie vor die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer die beste Lösung sein.

Vorsorgeaufwendungen: drei Beispiele

Beispiel 1 : Basisrente in Höhe von 20.000 Euro im Jahr

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 20.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro.

Sonderausgabenabzug 2007: 17.869 Euro

Sonderausgabenabzug 2008: 11.177 Euro

Beispiel 2: Basisrente in Höhe von 10.000 Euro im Jahr

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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 10.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro.

Sonderausgabenabzug 2007: 11.469 Euro

Sonderausgabenabzug 2008: 11.177 Euro

Beispiel 3: Basisrente in Höhe von 5.000 Euro im Jahr

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 5.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro.

Sonderausgabenabzug 2007: 8.269 Euro

Sonderausgabenabzug 2008: 8.369 Euro

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Die Neuregelung bringt für die Praxis einige Änderungen mit sich. So wird der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung von 20.000 Euro bei Alleinstehenden und von 40.000 Euro bei Verheirateten um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Diese Kürzung liegt bei 10.746 Euro, nämlich 54.000 Euro x 19,9 Prozent. Also sind als abziehbare Vorsorgeaufwendungen 9.254 Euro zu berücksichtigen. Davon können im Jahr 2008 66 Prozent oder 6.108 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Bis 2019 greift die Günstigerprüfung nach § 10 Abs.4a EStG. Danach wird geprüft, ob der Vorwegabzug nach altem Recht bis 2004 oder das neue Recht ab 2005 günstiger ist. So kann möglicherweise der ungekürzte Vorwegabzug nach altem Recht weiter berücksichtigt werden, obwohl nach neuem Recht der Höchstbetrag gekürzt wird. Der Vorwegabzug nach altem Recht in Höhe von 3.068 Euro bleibt dabei bis 2010 bestehen. Ab 2011 schmilzt der Vorwegabzug jährlich, und zwar bis zum Jahr 2019. Vorsorgeaufwendungen: Die bisherige Rechtslage In der ab 2005 geltenden Rechtslage konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung grundsätzlich bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr als Alleinstehender, bis 40.000 Euro für Verheiratete als Sonderausgaben geltend machen. Davon waren allerdings im Jahr 2007 64 Prozent zu berücksichtigen. Der zu berücksichtigende Betrag erhöhte sich pro Jahr um weitere zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die volle Abzugsfähigkeit erreicht wäre (§ 10 Abs.3 EStG . Diesen „ungekürzten Höchstbetrag“ konnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer nutzen, wenn er bisher keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hatte. Bestand bereits eine betriebliche Altersversorgung, konnte der Gesellschafter-Geschäftsführerden ungekürzten Höchstbetrag ausnahmsweise in Anspruch nehmen, wenn er diese in vollem Umfang selbst finanziert hatte. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine GmbH ihrem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt hat. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auf einen Teil seines Gewinns verzichtet und damit diese Altersversorgung quasi selbst finanziert. Vorsorgeaufwendungen: Änderungen bei der Vorsorgepauschale Durch die Neuregelung kommt es auch zu Änderungen bei der Vorsorgepauschale, die im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gewährt wird. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die Vorsorgepauschale bis einschließlich 2007 nur dann gekürzt, wenn er Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfrei waren, erworben hat. Seit 2008 gilt jedoch grundsätzlich die gekürzte Vorsorgepauschale, wenn Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung bestehen. Das hat zur Folge, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, der Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung wie beispielsweise eine Pensionszusage hat, ab 2008 nur die gekürzte Vorsorgepauschale bekommt und damit einen höheren monatlichen Lohnsteuerabzug hat. Bei der Vorsorgepauschale handelt es sich um eine Pauschale, die auch dann im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs gewährt wird, wenn keine Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen werden. Die höheren Vorsorgeaufwendungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht jedoch zunächst monatlich weniger Netto-Einkommen zur Verfügung. Vorsorgeaufwendungen: Die Konsequenzen Die betriebliche Altersversorgung bringt für Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann Kürzungen bei der Basisversorgung und der Vorsorgepauschale mit sich, wenn nur ein geringer Beitrag eingezahlt wird. Darum muss abgewogen werden, welche Altersversorgung Die Kürzung des Höchstbetrages macht sich nur ab einem jährlichen Aufwand für die Basisversorgung in Höhe von 9.254 Euro bemerkbar. Liegen die jährlichen Aufwendungen für die Basisversorgung unter diesem Betrag, macht sich die Kürzung des Höchstbetrages im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht bemerkbar. Allerdings bringt die vorhandene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zwangsläufig eine gekürzte Vorsorgepauschale mit sich. Das wiederum bedeutet monatlich einen höheren Lohnaufwand und dadurch weniger Netto-Einkommen. Da im Allgemeinen die betriebliche Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit Jahresbeiträgen von 10.000 Euro und mehr ausgestattet sind, und die Basisrente im Vergleich zur betrieblichen Altersversorgung restriktiver weil beispielsweise nicht beleihbar oder nicht vererblich ist, dürfte nach wie vor die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer die beste Lösung sein. Vorsorgeaufwendungen: drei Beispiele Beispiel 1 : Basisrente in Höhe von 20.000 Euro im Jahr Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 20.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro. Sonderausgabenabzug 2007: 17.869 Euro Sonderausgabenabzug 2008: 11.177 Euro Beispiel 2: Basisrente in Höhe von 10.000 Euro im Jahr Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 10.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro. Sonderausgabenabzug 2007: 11.469 Euro Sonderausgabenabzug 2008: 11.177 Euro Beispiel 3: Basisrente in Höhe von 5.000 Euro im Jahr Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 100 Prozent an der GmbH beteiligt ist, hat eine bestehende Altersversorgung in Form einer Pensionszusage. In 2007 bekommt der Gesellschafter-Geschäftsführer den ungekürzten Höchstbetrag, weil er unter die Ausnahmeregelung fällt, da er quasi seine Altersversorgung selbst finanziert. Seit 2008 gibt es diese Ausnahmeregelung nicht mehr, und es kommt zu einem gekürzten Höchstbetrag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine bestehende Basisversorgung in Höhe von 5.000 Euro. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen betragen 10.000 Euro. Sonderausgabenabzug 2007: 8.269 Euro Sonderausgabenabzug 2008: 8.369 Euro
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