Organisation
Wenn das Büro in den eigenen vier Wänden steht

Das Finanzamt stellt sich oft quer, wenn Unternehmer ein Büro in der eigenen Wohnung geltend machen. Wer Steuern sparen will, muss weite Wege gehen.

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Die Modedesignerin Christine Klein ist zwar Einzelkämpferin, braucht aber unbedingt zwei Standorte. Weil sie viele Jahre in Berlin gelebt hat, bedient sie auch heute noch ihre Stammkundinnen in einem Studio in der Hauptstadt, jeweils zwei Wochen im Monat.

Die übrige Zeit lebt und arbeitet sie in ihrem Wohnort Neukieritzsch südlich von Leipzig. Hier, in einem Raum ihrer Wohnung, entwirft und schneidert sie Abendmode, Brautkleider und Kollektionen für Show und Bühne. „Ein ­eigenes Ladenlokal zu eröffnen wäre sinnlos für mich“, sagt die Unternehmerin, „weil ich keine Laufkundschaft habe.“ Für sie und ihre Steuerberaterin gibt es keinen Zweifel, dass das Finanzamt die Kosten für die Schneider­stube voll anerkennen muss.

Doch das ist trotz des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht selbstver­ständlich. Karlsruhe hat zwar kürzlich die ­restriktiven Steuerregeln für das Heimbüro ­gekippt (Az.: 2 BvL 13/09). Doch davon können zunächst nur Menschen profitieren, denen für ihre Tätigkeit kein adäquater Arbeitsraum zur Verfügung steht, etwa Lehrer oder Handels­vertreter. „Firmenchefs, die zeitweilig in der Privatwohnung arbeiten, gehen bei der neuen Rechtsprechung meist leer aus“, sagt Angela Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis WWS in Borna. Sie müssen deshalb auch weiterhin ­bewährte Steuertricks nutzen.

Einer dieser Tricks lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen. So macht es die Designerin Christine Klein. Genau genommen handelt es sich dann steuerlich gesehen nicht mehr um ein Arbeitszimmer, sondern um ­einen „Betriebsraum“. Das kommt aber nur für Räumlichkeiten infrage, bei denen eine pri­vate Zweitnutzung ausgeschlossen ist. Bei Christine Klein, in deren Atelier tausend Kilo Stoffe und Schneiderpuppen herumstehen, ist das der Fall; auch Werkstätten, Zahnarztpraxen oder Archive im Einfamilienhaus lassen sich so deklarieren. Sämtliche Kosten können dann mit dem Einkommen verrechnet werden.

Abstand von der Familie halten!

Beim zweiten Trick, dem „außerhäuslichen ­Arbeitszimmer“, werden die Dinge schon ­etwas komplizierter. Profitieren können davon Chefs, die im eigenen Mehrfamilienhaus leben. Nutzen sie eine der Wohnungen für betriebliche Zwecke, sind alle Kosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Allerdings nur unter der Bedingung, dass Familien- und Arbeitsräume nicht miteinander verbunden sind. Bei der Heimarbeit gilt also: Abstand von der Familie halten!

Am besten, es liegt eine vermietete Etage zwischen Arbeits- und Wohnbereich. Bei ­diesem Modell gelten laut Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Einschränkungen für häus­liche Arbeitszimmer nicht mehr (siehe „Arbeitszimmer vor Gericht“, Seite 128). „Etwas Distanz verschafft einen Steuervorteil im vierstelligen Bereich“, weiß Expertin Pestner.

Wird das Arbeitszimmer hingegen der häuslichen Sphäre zugeschlagen, beginnen die wirklichen Probleme. 2006 setzte Peer Steinbrück durch, dass es nur noch dann einen ­Steuervorteil gab, wenn das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt bildete. Er begründete das seinerzeit mit fiskalischen Nöten. Genau das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht moniert. Karlsruhe entschied, dass die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei jedoch, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Ver­fügung stehe. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich angekündigt, dass es Steuerbescheide mit nicht anerkannten Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufig erlässt.

Auf Kampf einstellen

Wer also neben dem Arbeitsplatz in der Firma zusätzlich ein Heimbüro unterhält, hat entweder schlechte Karten oder muss kämpfen. Meist wird dann vor Gericht um die Definition gerungen, ob denn nun von einem häuslichen Arbeitszimmer gesprochen werden kann oder nicht. Und so werden sich die BFH-Richter voraussichtlich noch in diesem Jahr über einen Heimarbeiterfall beugen müssen, um diese Frage erneut zu ­klären (Az.: VIII R 7/10).

Dabei geht es um einen selbstständigen ­Medizintechniker, der bereits etliche Patente entwickelt hat. Um jenseits der Hektik in seinem Betrieb in Ruhe arbeiten zu können, mietete er für sich und die Familie ein Zweifamilienhaus. Seine private Entwicklungsabteilung hat er im Obergeschoss eingerichtet, das vollgestopft ist mit Fachliteratur und umfang­reichen Unterlagen. Mit der Familie wohnt er im Erd­geschoss. Dass die Räume oben praktisch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, hat selbst das Finanzamt anerkannt. Dennoch konstruierten die Beamten daraus ein häusliches Arbeitszimmer. Ihr Argument: Die zweite Wohnung sei trotz eines separaten ­Eingangs und getrennter Mietverträge in die häusliche Sphäre eingebunden. Der Medizintechniker will natürlich erreichen, dass der BFH sein Obergeschoss als „außerhäusliches Arbeitszimmer“ anerkennt. „Die Chancen stehen nicht schlecht“, sagt Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach und Partner in Bonn.

Einfach mal die Nachbarn fragen

Wer sich mit dem Finanzamt nicht um die Außerhäuslichkeit balgen will, kann klare Fakten schaffen und ein Büro in der Nachbarschaft mieten, bei den Geschwistern oder Freunden. Das bringt den vollen Steuerabzug sämtlicher Kosten. Die „Vermieter“ müssen die Miete zwar versteuern, ziehen aber ihrerseits einen Teil der Hauskosten ab. „Für die Beteiligten insgesamt ein gutes Geschäft“, sagt Berater Rieck.

Hat der Unternehmer indes zu Hause einen Arbeitsraum, der steuerlich nicht anerkannt werden kann (weil es sich etwa um ein Durchgangszimmer handelt), muss er die Kosten für das Büro aus seiner Privatschatulle zahlen. Es sind nur Aufwendungen absetzbar, die dem Unternehmer beim Ausstatten seines Büros entstehen: Schreibtisch, Chefsessel, Regale, PC und Drucker, aber auch Verbrauchsmate­rial wie Druckerpapier und -tinte. Ansonsten gilt: Heimarbeit ist Privatsache.

Arbeitszimmer vor Gericht
Der Bundesfinanzhof hat in sechs Urteilen klargestellt, wann das Arbeitszimmer von Firmenchefs anerkannt wird und wann nicht. Die Streitfrage ist immer, ob das Büro zur häuslichen Sphäre gehört – und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden kann – oder nicht

Wo sich das Finanzamt sperrt:

  • Wenn das Büro im Keller liegt, der zur Mietwohnung des Steuerpflichtigen ­gehört (Az.: VI R 130/01).
  • Wenn die zum Arbeiten genutzte Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Privatwohnung grenzt (Az.: VI R 124/01).
  • Wenn die zum Arbeiten genutzte Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus direkt gegenüber der Privat­wohnung liegt (Az.: VI R 125/01).

Was Chefs absetzen können:

  • Ein Büro, das im Keller eines Mehr­familienhauses liegt, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört (Az.: VI R 160/99).
  • Arbeitsräume, die sich im Dach­geschoss eines Mehrfamilienhauses ­befinden, nicht zur Privatwohnung ­gehören und aufgrund der räumlichen Distanz nicht als gemeinsame Wohn­einheit verbunden sind – hier lag eine fremd vermietete Etage dazwischen (Az.: VI R 39/04).
  • Ein zum Arbeiten genutztes Apartment im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, wenn die eigene Privatwohnung im Erdgeschoss liegt und eine dritte Wohnung vermietet ist (Az.: VIII R 52/07).
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Die Modedesignerin Christine Klein ist zwar Einzelkämpferin, braucht aber unbedingt zwei Standorte. Weil sie viele Jahre in Berlin gelebt hat, bedient sie auch heute noch ihre Stammkundinnen in einem Studio in der Hauptstadt, jeweils zwei Wochen im Monat. Die übrige Zeit lebt und arbeitet sie in ihrem Wohnort Neukieritzsch südlich von Leipzig. Hier, in einem Raum ihrer Wohnung, entwirft und schneidert sie Abendmode, Brautkleider und Kollektionen für Show und Bühne. "Ein ­eigenes Ladenlokal zu eröffnen wäre sinnlos für mich", sagt die Unternehmerin, "weil ich keine Laufkundschaft habe." Für sie und ihre Steuerberaterin gibt es keinen Zweifel, dass das Finanzamt die Kosten für die Schneider­stube voll anerkennen muss.Doch das ist trotz des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht selbstver­ständlich. Karlsruhe hat zwar kürzlich die ­restriktiven Steuerregeln für das Heimbüro ­gekippt (Az.: 2 BvL 13/09). Doch davon können zunächst nur Menschen profitieren, denen für ihre Tätigkeit kein adäquater Arbeitsraum zur Verfügung steht, etwa Lehrer oder Handels­vertreter. "Firmenchefs, die zeitweilig in der Privatwohnung arbeiten, gehen bei der neuen Rechtsprechung meist leer aus", sagt Angela Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis WWS in Borna. Sie müssen deshalb auch weiterhin ­bewährte Steuertricks nutzen. Einer dieser Tricks lautet, das Heimbüro den Steuern der Firma zuzuordnen. So macht es die Designerin Christine Klein. Genau genommen handelt es sich dann steuerlich gesehen nicht mehr um ein Arbeitszimmer, sondern um ­einen "Betriebsraum". Das kommt aber nur für Räumlichkeiten infrage, bei denen eine pri­vate Zweitnutzung ausgeschlossen ist. Bei Christine Klein, in deren Atelier tausend Kilo Stoffe und Schneiderpuppen herumstehen, ist das der Fall; auch Werkstätten, Zahnarztpraxen oder Archive im Einfamilienhaus lassen sich so deklarieren. Sämtliche Kosten können dann mit dem Einkommen verrechnet werden. Abstand von der Familie halten! Beim zweiten Trick, dem "außerhäuslichen ­Arbeitszimmer", werden die Dinge schon ­etwas komplizierter. Profitieren können davon Chefs, die im eigenen Mehrfamilienhaus leben. Nutzen sie eine der Wohnungen für betriebliche Zwecke, sind alle Kosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Allerdings nur unter der Bedingung, dass Familien- und Arbeitsräume nicht miteinander verbunden sind. Bei der Heimarbeit gilt also: Abstand von der Familie halten! Am besten, es liegt eine vermietete Etage zwischen Arbeits- und Wohnbereich. Bei ­diesem Modell gelten laut Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Einschränkungen für häus­liche Arbeitszimmer nicht mehr (siehe "Arbeitszimmer vor Gericht", Seite 128). "Etwas Distanz verschafft einen Steuervorteil im vierstelligen Bereich", weiß Expertin Pestner. Wird das Arbeitszimmer hingegen der häuslichen Sphäre zugeschlagen, beginnen die wirklichen Probleme. 2006 setzte Peer Steinbrück durch, dass es nur noch dann einen ­Steuervorteil gab, wenn das Arbeitszimmer den Arbeitsmittelpunkt bildete. Er begründete das seinerzeit mit fiskalischen Nöten. Genau das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht moniert. Karlsruhe entschied, dass die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Büro nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei jedoch, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Ver­fügung stehe. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich angekündigt, dass es Steuerbescheide mit nicht anerkannten Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur vorläufig erlässt.Auf Kampf einstellenWer also neben dem Arbeitsplatz in der Firma zusätzlich ein Heimbüro unterhält, hat entweder schlechte Karten oder muss kämpfen. Meist wird dann vor Gericht um die Definition gerungen, ob denn nun von einem häuslichen Arbeitszimmer gesprochen werden kann oder nicht. Und so werden sich die BFH-Richter voraussichtlich noch in diesem Jahr über einen Heimarbeiterfall beugen müssen, um diese Frage erneut zu ­klären (Az.: VIII R 7/10). Dabei geht es um einen selbstständigen ­Medizintechniker, der bereits etliche Patente entwickelt hat. Um jenseits der Hektik in seinem Betrieb in Ruhe arbeiten zu können, mietete er für sich und die Familie ein Zweifamilienhaus. Seine private Entwicklungsabteilung hat er im Obergeschoss eingerichtet, das vollgestopft ist mit Fachliteratur und umfang­reichen Unterlagen. Mit der Familie wohnt er im Erd­geschoss. Dass die Räume oben praktisch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, hat selbst das Finanzamt anerkannt. Dennoch konstruierten die Beamten daraus ein häusliches Arbeitszimmer. Ihr Argument: Die zweite Wohnung sei trotz eines separaten ­Eingangs und getrennter Mietverträge in die häusliche Sphäre eingebunden. Der Medizintechniker will natürlich erreichen, dass der BFH sein Obergeschoss als "außerhäusliches Arbeitszimmer" anerkennt. "Die Chancen stehen nicht schlecht", sagt Ulrich Rieck, Steuerberater bei VRT Linzbach, Löcherbach und Partner in Bonn.Einfach mal die Nachbarn fragenWer sich mit dem Finanzamt nicht um die Außerhäuslichkeit balgen will, kann klare Fakten schaffen und ein Büro in der Nachbarschaft mieten, bei den Geschwistern oder Freunden. Das bringt den vollen Steuerabzug sämtlicher Kosten. Die "Vermieter" müssen die Miete zwar versteuern, ziehen aber ihrerseits einen Teil der Hauskosten ab. "Für die Beteiligten insgesamt ein gutes Geschäft", sagt Berater Rieck.Hat der Unternehmer indes zu Hause einen Arbeitsraum, der steuerlich nicht anerkannt werden kann (weil es sich etwa um ein Durchgangszimmer handelt), muss er die Kosten für das Büro aus seiner Privatschatulle zahlen. Es sind nur Aufwendungen absetzbar, die dem Unternehmer beim Ausstatten seines Büros entstehen: Schreibtisch, Chefsessel, Regale, PC und Drucker, aber auch Verbrauchsmate­rial wie Druckerpapier und -tinte. Ansonsten gilt: Heimarbeit ist Privatsache. Arbeitszimmer vor Gericht Der Bundesfinanzhof hat in sechs Urteilen klargestellt, wann das Arbeitszimmer von Firmenchefs anerkannt wird und wann nicht. Die Streitfrage ist immer, ob das Büro zur häuslichen Sphäre gehört - und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden kann - oder nicht Wo sich das Finanzamt sperrt:Wenn das Büro im Keller liegt, der zur Mietwohnung des Steuerpflichtigen ­gehört (Az.: VI R 130/01). Wenn die zum Arbeiten genutzte Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus unmittelbar an die Privatwohnung grenzt (Az.: VI R 124/01).Wenn die zum Arbeiten genutzte Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus direkt gegenüber der Privat­wohnung liegt (Az.: VI R 125/01).Was Chefs absetzen können:Ein Büro, das im Keller eines Mehr­familienhauses liegt, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört (Az.: VI R 160/99).Arbeitsräume, die sich im Dach­geschoss eines Mehrfamilienhauses ­befinden, nicht zur Privatwohnung ­gehören und aufgrund der räumlichen Distanz nicht als gemeinsame Wohn­einheit verbunden sind - hier lag eine fremd vermietete Etage dazwischen (Az.: VI R 39/04).Ein zum Arbeiten genutztes Apartment im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses, wenn die eigene Privatwohnung im Erdgeschoss liegt und eine dritte Wohnung vermietet ist (Az.: VIII R 52/07).
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