03.07.2009

Private Krankenversicherung: Die Familie richtig mitversichern

Von: Anja Krüger
Sind mehrere Personen über eine einzige Police versichert, sollten sie darauf achten, dass alle einen eigenen Anspruch auf Leistungen haben. Andernfalls müssen Arztrechnungen grundsätzlich über den Versicherungsnehmer laufen - bei Scheidungen eine unerfreuliche Konstellation.

In diesem Fall muss derjenige, der nur mitversichert ist, alle Vorgänge über den ehemaligen Partner laufen lassen. Ist die Trennung schwierig und blockiert etwa der erboste Ehemann die Weitergabe von Rechnungen oder reicht die Zahlung der Gesellschaft einfach nicht weiter, kann es für die Frau heikel werden. "Gegenüber dem Arzt ist sie zahlungspflichtig", sagt der Koblenzer Fachanwalt für Versicherungsrecht Arno Schubach.

Deshalb sollten Paare bereits bei noch intakter Beziehung darauf achten, dass jeder ein eigenes Bezugsrechts hat. Für den Versicherungsnehmer kann die fehlende Empfangsberechtigung auch einfach lästig werden: Er musss etwa für erwachsene Kinder, die woanders studieren, die Formalitäten abwickeln. Auch für den Nachwuchs gilt, wenn er über 18 Jahre ist, dass er gegenüber dem Arzt zahlungspflichtig ist - auch wenn Vater oder Mutter die Unterlagen verschlampen.

Klausel nachträglich in den Vertrag aufnehmen

Obwohl die Frage der Empfangsberechtigung für Kunden erhebliche Bedeutung hat, ignorieren die meisten privaten Krankenversicherer das Problem. "In den Vordrucken der Verträge ist nicht vorgesehen, dass Mitversicherte eine eigene Empfangsberechtigung bekommen", sagt Schubach. Kunden können also nicht einfach ankreuzen, dass die Mitversicherten Leistungen direkt bekommen sollen. "Die Vertriebe der Versicherer sind auch der Auffassung, dass sie die Kunden nicht darauf aufmerksam machen müssen", berichtet er.

Deshalb sollten an einem Abschluss Interessierte das Thema von sich aus ansprechen. Sie sollten darauf bestehen, dass in ein Freifeld auf dem Vertragsvordruck die Formulierung aufgenommen wird "xy ist unwiderruflich berechtigt, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen". Diese Formulierung kann auch in bestehende Verträge aufgenommen werden. Auf die Prämie hat das keinen Einfluss.

Anders als früher geht eines heute nicht mehr: Dass ein verärgerter Ehemann nach einer Trennung die Krankenversicherung für Frau und Kinder ohne deren Wissen kündigt und die ohne Schutz dastehen. "Er kann nur noch kündigen, wenn er nachweist, dass mitversicherte Personen woanders versichert sind", sagt der Anwalt Klaus-Jörg Diwo.

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