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10.12.2010

Steuerflucht: Riskante Investition in Schweizer Immobilien

Von: Tobias Bayer
Wohnen in der Schweiz
Zoom Wohnen in der Schweiz
Die EU hebelt das Bankgeheimnis aus, die Bundesregierung setzt härtere Regeln bei der Selbstanzeige durch: Steuersündern geht es derzeit an den Kragen. Einen Ausweg bietet wieder mal die Schweiz. Hier können sich Besitzer illegaler Konten in den Kauf einer Immobilie flüchten. Doch das ist gefährlich.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble reibt sich die Hände. Jahrelang ärgerte sich der deutsche Fiskus über Steuerflüchtlinge in der Schweiz. Jetzt tut sich etwas: Die Eidgenossen leisten künftig Amtshilfe, um Steuerhinterzieher dingfest zu machen. Zudem wird 2011 über eine einmalige Abgeltungsteuer für undeklarierte Altvermögen auf Schweizer Konten verhandelt. Je nach Höhe könnte der Strafabschlag bis zu 50 Mrd. Franken in die leeren Berliner Kassen spülen.

Doch vielleicht freut sich Schäuble zu früh. Denn die Abgeltungsteuer greift voraussichtlich nicht rückwirkend. Eine Einladung an alle deutsche Steuersünder, ihr Vermögen bis zur Unterzeichnung in Sicherheit zu bringen. Der Kauf einer Schweizer Immobilie bietet einen Fluchtweg. Relativ sicher ist er, wenn sich ein Steuersünder für eine Gewerbeimmobilie entscheidet. Denn hier gelten weniger Auflagen als bei Wohnimmobilien.

Allerdings ist unter den Deutschen bislang noch keine Kaufwut ausgebrochen. Steuerberater berichten von vereinzelten Anfragen, mehr aber auch nicht. Das könnte womöglich damit zu tun haben, dass die Flucht in Schweizer Betongold gar nicht so einfach ist. Denn Nichtschweizern mit Sitz im Ausland steht die "Lex Koller" im Weg. Das seit den 80er-Jahren gültige Gesetz schränkt den Erwerb von Grundstücken für Ausländer ein. Es erlaube nur den Erwerb einer Hauptwohnung, wenn der Umzug in die Schweiz unmittelbar bevorstehe, sagt Markus Häusermann, Rechtsanwalt bei der Berner Kanzlei Häusermann + Partner. Dagegen macht das Gesetz keine Auflagen, wenn ein Nichtschweizer eine Gewerbeimmobilie erwirbt. Laut Häusermann ist der Kauf eines Grundstücks erlaubt, wenn es als Betriebsstätte für ein kaufmännisches Gewerbe, eines Handwerksbetriebs oder eines freien Berufs dient. Jedoch wird der Kauf im Grundbuch eingetragen. Um dort nicht als Privatperson aufzutauchen, könne man den Erwerb, sofern vorhanden, über seine eigene Firma laufen lassen, sagt Philippe Kenel, Steuerexperte der Kanzlei Python & Peter.

Einen Sonderstatus nehmen Ferienwohnungen ein. Die Kantone verfügen insgesamt über ein Kontingent von 1500 Einheiten, die sie pro Jahr an Personen mit Sitz im Ausland abtreten dürfen. Nach den Italienern und Briten seien die Deutschen die aktivsten Käufer, bestätigt eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Justiz, das zu den Grundstückkäufen Statistiken erstellt. 2008 hätten deutsche Staatsbürger 238 Anwesen in der Schweiz erworben. Die Zahlen für 2009 lägen noch nicht vor. Beliebt seien Graubünden mit Kurorten wie Sankt Moritz oder Davos, das Wallis, das Tessin und Bern mit Grindelwald, Saanen oder Lauterbrunnen.

Die Bewilligung für den Kauf einer Ferienwohnung durch Personen im Ausland obliegt den Kantonen. Im Prinzip gilt: Im Rahmen des jeweiligen Kontingents wird der Erwerb ohne große Auflagen gestattet. Die Nettowohnfläche darf 200 Quadratmeter, die Grundstücksfläche 1000 Quadratmeter in der Regel nicht überschreiten. Eine zeitweilige Vermietung ist erlaubt, eine Dauervermietung verboten.

Die Herkunft des Geldes wird von den Kantonsbehörden nicht überprüft. Das Geldwäschegesetz falle nicht in die Zuständigkeit seiner Behörde, sagt Ludwig Decurtins, Amtsvorsteher des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters im Kanton Graubünden. Daran gebunden sei nur der Finanzintermediär, der beim Immobilienkauf mitwirke. Jedoch werden nicht alle Finanzintermediäre durch das Gesetz erfasst. Hier sieht Experte Daniel Thelesklaf eine Lücke. Aus seiner Sicht sei es zwar "denkbar", dass deutsche Steuersünder dies ausnutzten. "Ich würde mir das an deren Stelle aber zweimal überlegen." Es sei nicht einfach, eine Immobilie vor dem Fiskus zu verstecken. Denn der Kauf wird laut Steuerexperte Kenel durch den Eintrag ins Grundbuch aktenkundig.

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