Angenommen, beim Verladen auf das Schiff löst sich ein Container vom Kranhaken und geht zu Bruch. Wer hat den Schaden, wenn "Lieferung frei an Bord (FOB)" vereinbart war: Verkäufer oder Käufer?
Bisher war die Lösung etwas für juristische Feinschmecker: Es kam darauf an, ob der Container die Reling überquert hatte. Hing der Kranhaken bereits über dem Schiffsdeck, hatte der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt. Fiel die Fracht hingegen vorher ins Wasser, hatte der Verkäufer den Schaden. Der Käufer wiederum hatte Pech, wenn der Container nach Überqueren der Reling auf das Deck krachte - aber auch, wenn ein Windstoß ihn zurück über das Wasser drückte und er dann abstürzte.
Jetzt hat die Internationale Handelskammer (ICC) in Paris FOB neu definiert. Entscheidend ist seit Anfang Januar, ob die Ware bereits auf Deck abgesetzt ist. "Das leuchtet auch dem juristischen Laien ein", sagt Michael Küster, Geschäftsführer der Küster Speedtrans Übersee Spedition GmbH in Hamburg.
Diese Neuregelung ist eine der neuen ICC-Incoterms 2010. Das sind internationale Handelsklauseln. Sie sollen die Art und Weise der Lieferung von Gütern sowie die wesentlichen Käufer- und Verkäuferpflichten regeln, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften. Dadurch will die ICC eine international einheitliche Auslegung üblicher Vertragsklauseln etwa für Konformitätsnachweise, Lizenzen, Versicherungen und das Verzollen der Ware erreichen.
Die Incoterms sind nur Empfehlungen - die Geschäftspartner können selbst entscheiden, ob sie die Regeln in ihren Vertrag aufnehmen. "Die Vertragsparteien müssen dann nicht jede Einzelheit selbst aushandeln", sagt Angelika Pohlenz, Generalsekretärin der ICC Deutschland in Berlin. Zudem haben sie im internationalen Geschäft eine gemeinsame Plattform, die es ihnen erspart, sich mit dem fremdem Recht des ausländischen Vertragspartners auseinanderzusetzen.
Standard sind die ICC-Incoterms heute vor allem im Übersee- und Osteuropageschäft. Die neuen Regeln lösen die aus dem Jahr 2000 ab. Sie sind die sechste Überarbeitung seit 1936. Die ICC passt die Regelungen turnusmäßig an die aktuelle Handelspraxis an. Neuerdings haben sie nur noch elf statt bisher 13 Klauseln: sieben für alle Transportmittel, vier speziell für Schiffe. Nun enthalten die Incoterms beispielsweise auch Regelungen für den Verkauf der Ware während des Seetransports. "Bisher mussten sich die Unternehmen hier mit juristischen Eigenkreationen behelfen", sagt Rechtsanwältin Claudia Zwilling-Pinna aus der Heidelberger Kanzlei Walter.
© 2011 ftd.de
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück







