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05.08.2010

Offene Immobilienfonds: Kleinanleger können aufatmen

Von: Karsten Röbisch
Der Notausgang ist klein - aber er ist vorhanden.
Zoom Der Notausgang ist klein - aber er ist vorhanden.
© Illustratione
Offene Immobilienfonds werden nicht so streng reguliert wie geplant. Die Pläne zur Neuordnung sehen vor, dass Anleger bis zu 5000 Euro im Monat aus den Produkten abziehen können. Für Sparer mit geringen Beträgen ändert sich somit fast nichts. Großinvestoren dagegen bleiben gefangen.

Die offenen Immobilienfonds befinden sich seit Mai in einer Schockstarre. Da nämlich veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) seinen ersten Gesetzentwurf zur Reform der Branche. Viele Investoren reagierten verschreckt auf die Pläne, die unter anderem eine zweijährige Mindesthaltedauer und eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren vorsahen. Insgesamt 1,4 Mrd. Euro zogen Anleger allein im Mai ab. Drei Fonds mussten schließen. Und auch bei den geöffneten Produkten läuft der Absatz seitdem schleppend, denn die Unsicherheit über die künftige Struktur der Produkte lähmt das Neugeschäft. Nun aber sickern erste Details zum überarbeiteten Regulierungsentwurf durch, die erkennen lassen, dass es die Branche nicht so hart treffen wird wie befürchtet. Das gilt zumindest für all jene Anbieter mit einem hohen Anteil von Privatinvestoren. Die impulse gibt einen Überblick.

Mindesthaltedauer

Künftig soll es nach Informationen aus Regierungskreisen für Anleger eine zweijährige Mindesthaltedauer geben. Daran hat sich gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nichts geändert. Die Regelung soll vermeiden, dass institutionelle Investoren oder Dachfonds die Produkte als Geldmarktersatz missbrauchen und schon nach kurzer Zeit hohe Summen abziehen. Denn die Fonds investieren langfristig in Immobilien. Ziehen zu viele Anleger ihr Geld gleichzeitig ab, bekommen sie Liquiditätsnöte. Wegen dieses Problems sind derzeit zehn offene Immobilienfonds eingefroren.

Kündigungsfrist Die ursprünglich angedachte Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren ist nach Informationen aus Finanzkreisen wohl vom Tisch. Sie sollte zusätzlich zur Mindesthaltedauer gelten. Dies hätte bedeutet, dass Anleger im Extremfall frühestens nach vier Jahren an ihr Geld gekommen wären.

Rücknahmeabschlag Statt einer Kündigungsfrist sind nun zeitlich gestaffelte Rücknahmeabschläge geplant. Anleger, die in den zwei Jahren nach Ablauf der zweijährigen Mindesthaltefrist ihr Geld abziehen, müssen Einbußen hinnehmen. Die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, dass für das erste Jahr ein Abschlag von zehn Prozent vorgesehen ist und für das zweite von fünf Prozent. Das Geld kommt dem Fondsvermögen zugute. Nach vier Jahren Haltedauer gäbe es somit keine Restriktionen mehr, sodass dann immer noch große Kapitalabflüsse möglich wären.

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In diesem Artikel
  1. Mindesthaltedauer
  2. Ausnahmen
  3. Verfügbarkeit
  4. Gesetzgebung
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