Komplette Wohnung von der Steuer absetzen
Das Finanzamt muss nicht nur klassische Arbeitszimmer anerkennen. Wer glaubhaft macht, dass er für den Job auch repräsentative Räume benötigt, kann die Kosten hierfür absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.
Im Streit um das Arbeitszimmer haben die Steuerzahler einen Sieg vor Gericht errungen. Angestellte und Selbstständige können nach der neuen Entscheidung nicht nur Kosten für ein klassisches häusliches Arbeitszimmer mit Schreibtisch absetzen, sondern auch für andere Räume, in denen sie Geschäftspartner empfangen.
Voraussetzung ist lediglich, dass auch diese Räume so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden und dass der wesentliche Teil der Arbeit zu Hause erledigt wird (Aktenzeichen VI R 15/07).
Im Streitfall ging es um einen angestellten Diplomingenieur, der ausschließlich von zu Hause aus arbeitete. Zusammen mit seiner Frau wohnte er im ersten Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. Im Erdgeschoss befand sich eine weitere Wohnung mit Bad, Archiv, Besprechungs- und Kaminzimmer. Der Mann machte geltend, dass er diese Räume nicht zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich für den Job nutzt. Sämtliche Kosten von insgesamt 3325 Euro machte er beim Finanzamt geltend.
Nach Auffassung der BFH-Richter ist das prinzipiell in Ordnung. In der Entscheidung betonten sie, dass verschiedene Arten von Räumen steuerlich als Arbeitszimmer eingestuft werden können. Auch ein Archiv diene schließlich dem Job, obwohl hier nur Material gelagert und nicht im eigentlichen Sinn gearbeitet wird. Ähnliches gelte im Streitfall für das Besprechungs- und Kaminzimmer.
Die Entscheidung betrifft nicht die Fälle, in denen der Gesetzgeber die Kosten für das Arbeitszimmer komplett gestrichen hat. Seit 2007 dürfen Steuerzahler solche Ausgaben nur dann absetzen, wenn sich zu Hause der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet.
Doch die Finanzgerichte beschäftigen sich auch mit dieser Einschränkung. Jüngst hatte die Klage eines Lehrerehepaars vor dem Finanzgericht Münster insoweit Erfolg, als dass die Richter wegen ihrer Verfassungszweifel den Fall nach Karlsruhe weitergeleitet haben (1 K 2872/08 E).
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