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08.11.2011
von: Susanne Widrat

Kleine Geschenke

Ob Lieferanten, Handelsvertreter oder Stammkunden - die meisten Unternehmer bedenken gute Geschäftspartner am Jahresende mit kleinen Präsenten. Lesen Sie hier, wie viel der Fiskus als Betriebsausgabe akzeptiert.

© Getty Images
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"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft" - ein Satz, der auch unter Kaufleuten gilt. In den vergangenen Jahren ist der Wert der Präsente zurückgegangen. Dennoch müssen Unternehmer einige Regeln beachten, damit sie die Investitionen steuerlich als Betriebsausgaben voll angeben können.



Die wichtigsten Regeln:

Die Freigrenze

Pro Jahr und Empfänger sind Präsente nur bis zu einem Wert von 35 Euro komplett als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darüber hinausgehende Beträge dürfen bei der Steuer nicht angegeben werden. Für diese Freigrenze sind die Herstellungs- und Anschaffungskosten zu addieren, also zum Beispiel auch die Kosten für den Aufdruck des Firmennamens. Nicht berücksichtigt werden müssen dagegen die Verpackungs- und Versandkosten.

Außerdem müssen sämtliche Zuwendungen angerechnet werden, die den Geschäftspartner innerhalb des Geschäftsjahrs erreicht haben - also auch Geschenke zu Ostern und Weihnachten, zum Jubiläum oder zum Geburtstag. Diese Preisgrenze gilt übrigens nicht, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden kann.

Ein Tipp: Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt auf den Nettowarenwert ab - anderenfalls gilt der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.



Die Ausweispflicht

Die Ausgaben müssen einzeln auf einem Extra-Konto in der Buchhaltung vermerkt werden: "Geschenke an Geschäftsfreunde" heißt es dann zum Beispiel. Wer gegen die getrennte Aufzeichnung verstößt, darf übrigens auch nicht Präsente mit einem Wert unter 35 Euro als Betriebsausgaben absetzen. Für die Buchung muss auf jeden Fall der Name des Empfängers angegeben werden.

Firmenchefs, die Geschenke gleich im Dutzend bestellen, sollten eine gesonderte Liste anfertigen, auf welcher der Name des Geschäftspartners, die jeweilige Gabe und dessen Wert genannt werden. Präsente gleicher Art dürfen in einer Sammelbuchung angegeben werden. Vorausgesetzt,

  • der Name des Empfängers ist auf dem Buchungsbeleg ersichtlich oder
  • es handelt sich um Geschenke, bei denen auf dem ersten Blick ersichtlich ist, dass ihr Wert die Freigrenze von 35 Euro nicht überschreitet. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern der Fall.

Die Pauschalversteuerung

Wer seinem Partner besonders entgegenkommen will, kann die innerhalb eines Geschäftsjahres überreichten Geschenke auch pauschal mit 30 Prozent verteuern. Der Vorteil: Der Empfänger muss diese Zuwendungen nicht mehr bei der Ermittlung seiner Einkünfte angeben, er kann sie also brutto genießen. In diesem Fall muss die übernommene Steuer nicht in die 35-Euro-Grenze einbezogen werden.

© 2011 impulse

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