Vorsicht bei Google-Werbung
Wer bei Suchmaschinen oder Auktionsplattformen im Internet die Aufmerksamkeit auf sein Angebot ziehen will, kann mit geschickten Suchbegriffen den Erfolg steigern. Rechtsanwalt Sebastian Meyer erklärt, was erlaubt ist und wo es problematisch wird.

Google hat bietet "AdWords" ein mächtiges aber auch gefährliches Werbemittel an
dpa
Wer bei der Internetsuchmaschine Google nach bekannten Markennamen sucht, wird neben der Homepage des Herstellers immer auch Anzeigen eingeblendet bekommen, die auf verwandte oder ähnliche Produkte verweisen. Der Grund dafür sind sogenannte "AdWords", die vor allem auch bei vielen Selbstständigen und Gewerbetreibenden mit kleinerem Marketingbudget beliebt sind.
Google erlaubt es diesen Werbenden, einer Anzeige frei wählbare Suchbegriffe zuzuordnen. Dabei ist es völlig egal, ob diese Suchbegriffe letztlich auch mit dem beworbenen Angebot übereinstimmen.
So kommt es beispielsweise vor, dass bei der Eingabe des Suchbegriffs "Rolex" zahlreiche Treffer angezeigt werden, die jedoch nur zu Rolex-ähnlichen Uhren führen - was von den Anzeigenkunden freilich gewollt ist. Auch beim Internetauktionshaus Ebay oder anderen Anbietern kommt es häufig vor, dass mit bekannten Markennamen gelockt wird, letztlich jedoch Produkte anderer Hersteller feilgeboten werden.
Weltweit versuchen daher Markenhersteller in unzähligen Gerichtsverfahren gegen die Werbenden wie auch gegen die Anbieter solcher Referenzierungsdienste wie etwa Google vorzugehen, weil sie ihre Markenrechte verletzt sehen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nun jedoch in zwei Urteilen klargestellt, dass die Nutzung fremder Markennamen im Rahmen der AdWords-Werbung grundsätzlich zulässig ist (23.3.2010, Az.: C-236/08 und 25.2.2010, Az.: C-278/08). Auch die Nutzung eingetragener Marken als Schlüsselwörter (Keywords) durch Wettbewerber ist erlaubt. Die Anzeige darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem werbenden Unternehmen besteht. Maßgeblich ist daher letztlich die konkrete Gestaltung der Anzeige. Zwar wird die Marke durch die Verwendung cleverer Adwords ohne Einverständnis des Inhabers genutzt. Dieser muss die Verwendung jedoch akzeptieren, solange die Funktion seiner Marke dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Haftung von Google für vermeintliche Markenrechtsverletzungen lehnt der EuGH ab.
Im zweiten entschiedenen Fall hatte ein österreichischer Anbieter von Trecking- und Naturreisen neben der eigentlichen Google-Trefferliste Werbung für eigene Angebote einblenden lassen, wenn Nutzer nach dem Marken-Namen des Wettbewerbers gesucht haben. Das betroffene Unternehmen klagte per einstweiliger Verfügung auf Unterlassung der Verwendung des Markennamens. Diese wurde zunächst auch erlassen, später aber abgeändert. Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH müssen die österreichischen Gerichte nun überprüfen, ob die eingeblendete Werbung so gestaltet ist, dass zwischen den konkurrierende Unternehmen keine Verwechslungsgefahr besteht. Wenn diese Voraussetzung eingehalten wird, liegt keine Markenverletzung vor.
In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof vor einem Jahr in drei Verfahren bereits ähnlich entschieden und die Werbung mit fremden Namen bei Google AdWords weitgehend erlaubt (22.1.2009, Az.: ZR 125/07, ZR 139/07, ZR 30/07).
Mein Rechtstipp lautet daher: Wichtig ist, dass die Werbung klar als solche gekennzeichnet ist und der Einsatz von Google AdWords keine Auswirkung auf die eigentliche Trefferliste hat. Solange die Suchergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist flankierende Werbung konkurrierender Unternehmen weitgehend unbedenklich. Nichts Anderes gilt im Übrigen auch für den Bereich der klassischen Werbung. Auch dort ist es zulässig, gezielt in der Nähe konkurrierender Unternehmen zu werben, wenn der Charakter als Werbung klar zum Vorschein kommt.
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