Genossenschaft gründen
Von A bis Z – die Checkliste für die Gründung einer Genossenschaft

Sie wollen eine Genossenschaft gründen? Die impulse-Checkliste bietet einen Überblick zu den wichtigsten Fakten.

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Haftung, Kosten, Prüfungen: Eine Genossenschaft zu gründen, gilt als insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.
Haftung, Kosten, Prüfungen: Eine Genossenschaft zu gründen, gilt als insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland.
© lassedesignen/fotolia

A wie Ansprechpartner: Wer eine Genossenschaft gründen will, sollte sich zunächst an die Fachberater der genossenschaftlichen Prüfungsverbände wenden. Sie helfen bei allen Fragen zu rechtlichen Vorgaben, geben Tipps und begleiten den kompletten Gründungsweg partnerschaftlich. Eine Übersicht der organisierten Verbände, sortiert nach Bundesländern, bietet der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.. Für kleinere Genossenschaften besonders interessant: der – unabhängige – Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften.

B wie Bedingungen: Für eine Genossenschaft müssen sich mindestens drei Mitglieder zusammentun. Zudem basieren Genossenschaften auf gemeinsamen Werten der Mitglieder – wie beispielsweise Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit und Solidarität. Der Hauptzweck einer Genossenschaft ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die gegenseitige Unterstützung und Förderung der Mitglieder.

D wie Definition: Laut Gesetz ist eine Genossenschaft eine „Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“. Gemeinhin unterscheidet man zwischen Genossenschaften in den Bereichen Handel, Wohnen, Banken, Dienstleistungen, Handwerk, Energie, Kultur, Soziales.

So wird eine eingetragene Genossenschaft gegründet

E wie Eintrag: Um den Zusatz „eingetragene Genossenschaft“ (eG) tragen zu können, muss eine Genossenschaft im entsprechenden Register des zuständigen Amtsgerichts verzeichnet werden. Die Gebühren dafür betragen 210 Euro.

F wie Finanzierung: Das Eigenkapital setzt sich aus den in der Satzung festgelegten und von den Mitgliedern eingezahlten Geschäftsanteilen, vermindert um Verluste, erhöht um Gewinne zusammen. Ein Mindeststammkapital wie bei der GmbH ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – es kann aber in der Satzung festgelegt werden.

G wie Gründen: Etwa 750 Genossenschaften wurden in den vergangenen drei Jahren gegründet – vor allem im Bereich der Erneuerbaren Energien. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände helfen den Mitgliedern dabei, ihr Unternehmen zu konzipieren, den nötigen Businessplan auszuarbeiten, die Satzung zu erstellen und die Genossenschaft beim Genossenschaftsregister anzumelden. Diese Satzung ist eine Art Verfassung der Genossenschaft: Sie regelt ihre Struktur, weist Kompetenzen zu und definiert ihre Ziele. Auch muss sie Angaben zu Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens enthalten – sowie unter anderem das Vorgehen im Insolvenzfall beschreiben. Im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand ähnelt die Gründung einer Genossenschaft der von Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH.

Genossenschaft gründen: Eine sichere Alternative

H wie Haftung: In einer Genossenschaften haften Mitglieder anders als beispielsweise bei einer OHG nicht mit ihrem gesamten Privatvermögen – die Genossenschaft haftet im Insolvenzfall für Verbindlichkeiten bis zur Höhe ihres Vermögens. Dieses setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen. Zudem lässt sich per Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall ausschließen.

K wie Kosten: Die Gründungskosten hängen von der Größe der Genossenschaft ab – und davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig vorliegen oder korrigiert werden müssen. Denn bezahlt wird vor allem der Aufwand für die sachverständige Prüfung des Gründungsvorhabens, für Recherchen, Analyse und Bewertung vorgelegter Unterlagen, Kalkulationen und Planungen. „Die Spannbreite der Kosten für eine Gründung reicht in der Regel von 850 bis 2500 Euro, vereinzelt auch bis 4000 Euro“, sagt Angelika Noß, Direktorin des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften in Berlin. Hinzu kommen die Gebühren für die vorgeschriebenen Prüfungen im laufenden Betrieb. Je nach Unternehmensgröße wird der Abschluss jedes Jahr oder nur alle zwei Jahre gecheckt. Die Kosten dafür variieren – das Minimum liegt bei 800 Euro.

L wie Lehrgeld: Typischen Gründerfehlern, wie etwa fehlerhaften Satzungen, entgehen zukünftige Genossenschafts-Mitglieder aufgrund der vorgeschriebenen Beratung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Vielleicht auch deshalb ist die eingetragene Genossenschaft die insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland – nur in 0,06 Prozent aller Insolvenzfälle ist eine Genossenschaft betroffen.

So funktiert eine Mini-Genossenschaft

M wie Mini-Genossenschaft: Im März 2013 gab es einen Entwurf zu einem „Gesetz zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften“. Ziel war, die Gründung von kleinen Genossenschaften zu erleichtern, vor allem im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements – etwa bei Dorfläden. Diese „Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt)“, Mini-Genossenschaft genannt, sollte von der Pflichtmitgliedschaft und der Pflichtprüfung der Genossenschaftsverbände befreit sein. Die Verbände sprachen sich vehement gegen den Entwurf aus. Ihr Vorschlag: Zusammenschlüsse wie etwa ein Dorfladen sollten besser über einen Verein laufen. Derzeit werden mögliche Änderungen im Vereins- und im Genossenschaftsrecht vom Justiz- und Verbraucherministerium geprüft – schließlich steht im Koalitionsvertrag, dass die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement heraus erleichtert werden soll. Ob und wann die Mini-Genossenschaft kommt, ist jedoch noch unklar.

N wie Nachteile: Ein Nachteil ist die Bindung der eingetragenen Genossenschaft an den Selbsthilfezweck – das bedeutet, dass die Förderung der Mitglieder im Mittelpunkt steht – nicht die Gewinnmaximierung. Ein weiterer Nachteil sind die vielen Buchführungspflichten, die denen einer Kapitalgesellschaft ähneln. Auch kann es schwierig sein, eine Genossenschaft zu leiten – denn sie ist basisdemokratischer als jede andere Rechtsform organisiert, jedes Mitglied hat über die Generalversammlung Mitspracherecht.

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O wie Organe: Jede Genossenschaft besteht aus einem Vorstand, einem Aufsichtsrat und einer Generalversammlung. Der Vorstand muss mindestens zwei Mitglieder haben – er vertritt die Genossenschaft nach außen, schließt Rechtsgeschäfte ab und hat die ordnungsgemäße Buchhaltung zu verantworten. Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Vorstands und besteht als Kontrollorgan der Genossenschaft in der Regel aus mindesten drei Mitgliedern. Hat eine Genossenschaft insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder, ist ein Ein-Personen-Vorstand zulässig – und auf einen Aufsichtsrat kann verzichtet werden. Seine Aufgaben werden von der Generalversammlung bzw. einem Bevollmächtigten ausgeführt.

Steuern und Prüfungen: Das sollten Genossenschafts-Gründer wissen

P wie Prüfung: Das Gesetz schreibt vor, dass jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören muss. Dieser erstellt im Rahmen der Gründungsprüfung ein Gutachten, das die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Sinne des Mitglieder- und Gläubigerschutzes bewertet und Grundlage für die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist. Die Jahres- beziehungsweise. Zweijahresprüfungen, je nach Größe der Genossenschaft, untersuchen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Arbeit des Vorstandes. Der Prüfungsbericht besitzt gerade bei Banken einen hohen Stellenwert – und wird beim Rating herangezogen.

R wie Rückvergütung: Erzielt die Genossenschaft aus dem Mitgliedergeschäft Überschüsse, hat sie die Möglichkeit, diesen Gewinn nach Erstellung der Bilanz an die Mitglieder zurückzuzahlen – teilweise oder ganz. Sie wird wie eine Betriebsausgabe behandelt und mindert auf diese Weise den Gewinn der Genossenschaft.

S wie Steuern: Generell unterliegen Genossenschaften der Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber viele Ausnahmen vor: So sind etwa Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie Vermietungsgenossenschaften komplett von der Steuer befreit – sofern sie überwiegend Mitgliedergeschäft betreiben.

Vorteile einer Genossenschafts-Gründung

V wie Vorteile: Genossenschaften bieten Unternehmern die Möglichkeit, im Zusammenschluss Wettbewerbsnachteile durch zu geringe Größe auszugleichen. Zudem lassen sich Ressourcen wie Büros teilen – und man kann gemeinschaftlich große Aufträge bearbeiten, beziehungsweise große Angebote aus einer Hand bieten. Auch für engagierte Bürger ist die Genossenschaft häufig eine gute Rechtsform – etwa, um einen Tante-Emma-Laden gemeinsam am Leben zu erhalten oder ein Hallenbad zu betreiben. Zudem vertritt eine Genossenschaft einen demokratischen Ansatz: Anders als bei Aktiengesellschaften, in denen eine Aktie ein Stimmrecht bedeutet, hat in der Genossenschaft jedes Mitglied ein Stimmrecht – unabhängig von seinem Anteil. Auch können Mitglieder unbürokratisch ein- und austreten, indem sie ihre Mitgliedschaft anmelden, beziehungsweise kündigen. Der Vorstand muss einverstanden sein – allerdings muss nichts notariell beurkundet werden.

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A wie Ansprechpartner: Wer eine Genossenschaft gründen will, sollte sich zunächst an die Fachberater der genossenschaftlichen Prüfungsverbände wenden. Sie helfen bei allen Fragen zu rechtlichen Vorgaben, geben Tipps und begleiten den kompletten Gründungsweg partnerschaftlich. Eine Übersicht der organisierten Verbände, sortiert nach Bundesländern, bietet der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.. Für kleinere Genossenschaften besonders interessant: der – unabhängige – Prüfungsverband der kleinen und mittelständischen Genossenschaften. B wie Bedingungen: Für eine Genossenschaft müssen sich mindestens drei Mitglieder zusammentun. Zudem basieren Genossenschaften auf gemeinsamen Werten der Mitglieder – wie beispielsweise Selbstverantwortung, Demokratie, Gleichheit und Solidarität. Der Hauptzweck einer Genossenschaft ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern die gegenseitige Unterstützung und Förderung der Mitglieder. D wie Definition: Laut Gesetz ist eine Genossenschaft eine "Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern". Gemeinhin unterscheidet man zwischen Genossenschaften in den Bereichen Handel, Wohnen, Banken, Dienstleistungen, Handwerk, Energie, Kultur, Soziales. So wird eine eingetragene Genossenschaft gegründet E wie Eintrag: Um den Zusatz "eingetragene Genossenschaft" (eG) tragen zu können, muss eine Genossenschaft im entsprechenden Register des zuständigen Amtsgerichts verzeichnet werden. Die Gebühren dafür betragen 210 Euro. F wie Finanzierung: Das Eigenkapital setzt sich aus den in der Satzung festgelegten und von den Mitgliedern eingezahlten Geschäftsanteilen, vermindert um Verluste, erhöht um Gewinne zusammen. Ein Mindeststammkapital wie bei der GmbH ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – es kann aber in der Satzung festgelegt werden. G wie Gründen: Etwa 750 Genossenschaften wurden in den vergangenen drei Jahren gegründet – vor allem im Bereich der Erneuerbaren Energien. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände helfen den Mitgliedern dabei, ihr Unternehmen zu konzipieren, den nötigen Businessplan auszuarbeiten, die Satzung zu erstellen und die Genossenschaft beim Genossenschaftsregister anzumelden. Diese Satzung ist eine Art Verfassung der Genossenschaft: Sie regelt ihre Struktur, weist Kompetenzen zu und definiert ihre Ziele. Auch muss sie Angaben zu Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens enthalten – sowie unter anderem das Vorgehen im Insolvenzfall beschreiben. Im Hinblick auf den bürokratischen Aufwand ähnelt die Gründung einer Genossenschaft der von Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH. Genossenschaft gründen: Eine sichere Alternative H wie Haftung: In einer Genossenschaften haften Mitglieder anders als beispielsweise bei einer OHG nicht mit ihrem gesamten Privatvermögen – die Genossenschaft haftet im Insolvenzfall für Verbindlichkeiten bis zur Höhe ihres Vermögens. Dieses setzt sich aus den Einlagen der Mitglieder zusammen. Zudem lässt sich per Satzung die Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall ausschließen. K wie Kosten: Die Gründungskosten hängen von der Größe der Genossenschaft ab – und davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig vorliegen oder korrigiert werden müssen. Denn bezahlt wird vor allem der Aufwand für die sachverständige Prüfung des Gründungsvorhabens, für Recherchen, Analyse und Bewertung vorgelegter Unterlagen, Kalkulationen und Planungen. "Die Spannbreite der Kosten für eine Gründung reicht in der Regel von 850 bis 2500 Euro, vereinzelt auch bis 4000 Euro", sagt Angelika Noß, Direktorin des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften in Berlin. Hinzu kommen die Gebühren für die vorgeschriebenen Prüfungen im laufenden Betrieb. Je nach Unternehmensgröße wird der Abschluss jedes Jahr oder nur alle zwei Jahre gecheckt. Die Kosten dafür variieren – das Minimum liegt bei 800 Euro. L wie Lehrgeld: Typischen Gründerfehlern, wie etwa fehlerhaften Satzungen, entgehen zukünftige Genossenschafts-Mitglieder aufgrund der vorgeschriebenen Beratung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Vielleicht auch deshalb ist die eingetragene Genossenschaft die insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland – nur in 0,06 Prozent aller Insolvenzfälle ist eine Genossenschaft betroffen. So funktiert eine Mini-Genossenschaft M wie Mini-Genossenschaft: Im März 2013 gab es einen Entwurf zu einem "Gesetz zur Einführung der Kooperationsgesellschaft und zum weiteren Bürokratieabbau bei Genossenschaften". Ziel war, die Gründung von kleinen Genossenschaften zu erleichtern, vor allem im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements – etwa bei Dorfläden. Diese "Kooperationsgesellschaft (haftungsbeschränkt)", Mini-Genossenschaft genannt, sollte von der Pflichtmitgliedschaft und der Pflichtprüfung der Genossenschaftsverbände befreit sein. Die Verbände sprachen sich vehement gegen den Entwurf aus. Ihr Vorschlag: Zusammenschlüsse wie etwa ein Dorfladen sollten besser über einen Verein laufen. Derzeit werden mögliche Änderungen im Vereins- und im Genossenschaftsrecht vom Justiz- und Verbraucherministerium geprüft – schließlich steht im Koalitionsvertrag, dass die Gründung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement heraus erleichtert werden soll. Ob und wann die Mini-Genossenschaft kommt, ist jedoch noch unklar. N wie Nachteile: Ein Nachteil ist die Bindung der eingetragenen Genossenschaft an den Selbsthilfezweck – das bedeutet, dass die Förderung der Mitglieder im Mittelpunkt steht – nicht die Gewinnmaximierung. Ein weiterer Nachteil sind die vielen Buchführungspflichten, die denen einer Kapitalgesellschaft ähneln. Auch kann es schwierig sein, eine Genossenschaft zu leiten – denn sie ist basisdemokratischer als jede andere Rechtsform organisiert, jedes Mitglied hat über die Generalversammlung Mitspracherecht. O wie Organe: Jede Genossenschaft besteht aus einem Vorstand, einem Aufsichtsrat und einer Generalversammlung. Der Vorstand muss mindestens zwei Mitglieder haben – er vertritt die Genossenschaft nach außen, schließt Rechtsgeschäfte ab und hat die ordnungsgemäße Buchhaltung zu verantworten. Der Aufsichtsrat überwacht die Arbeit des Vorstands und besteht als Kontrollorgan der Genossenschaft in der Regel aus mindesten drei Mitgliedern. Hat eine Genossenschaft insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder, ist ein Ein-Personen-Vorstand zulässig – und auf einen Aufsichtsrat kann verzichtet werden. Seine Aufgaben werden von der Generalversammlung bzw. einem Bevollmächtigten ausgeführt. Steuern und Prüfungen: Das sollten Genossenschafts-Gründer wissen P wie Prüfung: Das Gesetz schreibt vor, dass jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören muss. Dieser erstellt im Rahmen der Gründungsprüfung ein Gutachten, das die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Sinne des Mitglieder- und Gläubigerschutzes bewertet und Grundlage für die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist. Die Jahres- beziehungsweise. Zweijahresprüfungen, je nach Größe der Genossenschaft, untersuchen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Arbeit des Vorstandes. Der Prüfungsbericht besitzt gerade bei Banken einen hohen Stellenwert – und wird beim Rating herangezogen. R wie Rückvergütung: Erzielt die Genossenschaft aus dem Mitgliedergeschäft Überschüsse, hat sie die Möglichkeit, diesen Gewinn nach Erstellung der Bilanz an die Mitglieder zurückzuzahlen – teilweise oder ganz. Sie wird wie eine Betriebsausgabe behandelt und mindert auf diese Weise den Gewinn der Genossenschaft. S wie Steuern: Generell unterliegen Genossenschaften der Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber viele Ausnahmen vor: So sind etwa Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie Vermietungsgenossenschaften komplett von der Steuer befreit – sofern sie überwiegend Mitgliedergeschäft betreiben. Vorteile einer Genossenschafts-Gründung V wie Vorteile: Genossenschaften bieten Unternehmern die Möglichkeit, im Zusammenschluss Wettbewerbsnachteile durch zu geringe Größe auszugleichen. Zudem lassen sich Ressourcen wie Büros teilen – und man kann gemeinschaftlich große Aufträge bearbeiten, beziehungsweise große Angebote aus einer Hand bieten. Auch für engagierte Bürger ist die Genossenschaft häufig eine gute Rechtsform – etwa, um einen Tante-Emma-Laden gemeinsam am Leben zu erhalten oder ein Hallenbad zu betreiben. Zudem vertritt eine Genossenschaft einen demokratischen Ansatz: Anders als bei Aktiengesellschaften, in denen eine Aktie ein Stimmrecht bedeutet, hat in der Genossenschaft jedes Mitglied ein Stimmrecht – unabhängig von seinem Anteil. Auch können Mitglieder unbürokratisch ein- und austreten, indem sie ihre Mitgliedschaft anmelden, beziehungsweise kündigen. Der Vorstand muss einverstanden sein – allerdings muss nichts notariell beurkundet werden.