GmbHs im Überblick
Was sind Mini-GmbH, GmbH & Co. KG und Kein-Mann-GmbH?

GmbH & Co. KG, Mini-GmbH, Kein-Mann-GmbH und gemeinnützige GmbH sind allesamt Sonderformen der klassischen GmbH. Unser Überblick zeigt die Unterschiede.

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Eine GmbH gründen - aber welche? Kein-Mann-GmbH, gemeinnützige GmbH, GmbH & Co. KG und Mini-GmbH sind vier Sonderformen.
Eine GmbH gründen - aber welche? Kein-Mann-GmbH, gemeinnützige GmbH, GmbH & Co. KG und Mini-GmbH sind vier Sonderformen.
© picture alliance / dpa

Gemeinnützige Gmbh (gGmbH)

Von der Unternehmensberatung, die sich für eine väterfreundliche Arbeitskultur einsetzt bis zur Firmengruppe, die als problematisch geltende Kinder und Jugendliche betreut: Immer mehr soziale Organisationen gründen sich als gemeinnützige GmbH, die gGmbH.

Der größte Unterschied zur klassischem GmbH: Erträge dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden – es sei denn, diese sind selbst wiederum gemeinnützig tätig. Deshalb fallen laut Gesetz weder Gewerbe- noch Körperschaftssteuer an. Damit diese Befreiung erfolgt, sollte vor der Gründung der gGmbH die Satzung beim Finanzamt eingereicht werden – mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben sind. In der Regel gewährt das Finanzamt die entsprechenden Bescheide für drei Jahre.

In Rechten und Pflichten gleicht die gGmbH der klassischen GmbH – die Haftung ist also beschränkt, dafür muss eine Jahresabschluss-Bilanz und ein Geschäftsführer bestellt werden. Trotz des bürokratischen Aufwands wird die gGmbH immer beliebter: In Berlin beispielsweise stieg ihre Zahl zwischen 2011 und 2013 um 29 Prozent, wie eine Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) ergab. „Der Grund für den Boom ist die Tatsache, dass der gemeinnützige Sektor immer marktorientierter wird“, sagt Studienleiter Patrick Droß. „Auch im sozialen Bereich geht es immer öfter darum, professionelle Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern kostengünstig und effizient zu erbringen. Dafür ist die Mischform aus privatwirtschaftlichem Unternehmen und Dritter-Sektor-Organisation ideal.“ Wie man eine Gmbh (und damit auch eine gGmbH) gründet lesen Sie in unserem Artikel GmbH-Gründung: Die wichtigsten Schritte verständlich erklärt.

Mini-GmbH

Die Mini-GmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (UG) – eine Sonderform der GmbH. Sie wird mitunter auch „1-Euro-GmbH“ genannt. Dieser Titel basiert auf dem Hauptunterschied zur klassischen GmbH: Während bei dieser mindestens 25000 Euro Stammkapital nötig sind, lässt sich eine UG bereits mit einem Euro Stammkapital gründen. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass ein Viertel des Gewinns als Rücklage angelegt wird, was eine sukzessive Erhöhung des Stammkapitals zur Folge hat – bei einer klassischen GmbH besteht diese Pflicht nicht.

Kein-Mann-GmbH

Diese GmbH ohne Gesellschafter ist eine Form, die man nicht gründen kann – sie entsteht. Nämlich dann, wenn der einzige oder letzte verbliebene Gesellschafter wegfällt – und alle Geschäftsanteile selber an die GmbH gehen. Das kann beispielsweise dadurch passieren, dass der Gesellschafter stirbt und die Anteile der GmbH vererbt. Oder wenn der Gesellschafter ausscheidet und seine Anteile der GmbH durch Schenkung überlässt. Das Gesetz ermöglicht Kein-Mann-GmbHs indirekt, da es die Höhe der eigenen Anteile einer GmbH nicht beschränkt. Da es keine genauen Regelungen zur Ein-Mann-GmbH gibt, ist allerdings umstritten, inwieweit eine GmbH ohne Gesellschafter auf Dauer rechtlich Bestand haben kann.

GmbH & Co. KG

Diese Gesellschaftsform ist – anders als der Name nahelegt – keine Sonderform der GmbH – sondern eine Variante der Kommanditgesellschaft. Während bei einer klassischen Kommanditgesellschaft die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften müssen, ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH der haftende Gesellschafter. Das bedeutet: Die Haftung ist auf das Stammkapital der GmbH begrenzt. Als Kommanditisten treten meist die Gesellschafter dieser GmbH auf.

Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften – und damit auch die Sonderform GmbH & Co. KG. Dies hat vor allem steuerrechtliche Unterschiede zur Folge: Gewinne der Kommanditgesellschaft werden je nach Anteilen den Gesellschaftern zugerechnet: Diese müssen sie dann persönlich versteuern – nach dem progressiven Einkommenssteuersatz.

Gmbh-Gründung

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Gemeinnützige Gmbh (gGmbH) Von der Unternehmensberatung, die sich für eine väterfreundliche Arbeitskultur einsetzt bis zur Firmengruppe, die als problematisch geltende Kinder und Jugendliche betreut: Immer mehr soziale Organisationen gründen sich als gemeinnützige GmbH, die gGmbH. Der größte Unterschied zur klassischem GmbH: Erträge dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden – es sei denn, diese sind selbst wiederum gemeinnützig tätig. Deshalb fallen laut Gesetz weder Gewerbe- noch Körperschaftssteuer an. Damit diese Befreiung erfolgt, sollte vor der Gründung der gGmbH die Satzung beim Finanzamt eingereicht werden – mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben sind. In der Regel gewährt das Finanzamt die entsprechenden Bescheide für drei Jahre. In Rechten und Pflichten gleicht die gGmbH der klassischen GmbH – die Haftung ist also beschränkt, dafür muss eine Jahresabschluss-Bilanz und ein Geschäftsführer bestellt werden. Trotz des bürokratischen Aufwands wird die gGmbH immer beliebter: In Berlin beispielsweise stieg ihre Zahl zwischen 2011 und 2013 um 29 Prozent, wie eine Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) ergab. „Der Grund für den Boom ist die Tatsache, dass der gemeinnützige Sektor immer marktorientierter wird“, sagt Studienleiter Patrick Droß. „Auch im sozialen Bereich geht es immer öfter darum, professionelle Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern kostengünstig und effizient zu erbringen. Dafür ist die Mischform aus privatwirtschaftlichem Unternehmen und Dritter-Sektor-Organisation ideal.“ Wie man eine Gmbh (und damit auch eine gGmbH) gründet lesen Sie in unserem Artikel GmbH-Gründung: Die wichtigsten Schritte verständlich erklärt. Mini-GmbH Die Mini-GmbH ist keine eigene Rechtsform, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (UG) – eine Sonderform der GmbH. Sie wird mitunter auch „1-Euro-GmbH“ genannt. Dieser Titel basiert auf dem Hauptunterschied zur klassischen GmbH: Während bei dieser mindestens 25000 Euro Stammkapital nötig sind, lässt sich eine UG bereits mit einem Euro Stammkapital gründen. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass ein Viertel des Gewinns als Rücklage angelegt wird, was eine sukzessive Erhöhung des Stammkapitals zur Folge hat – bei einer klassischen GmbH besteht diese Pflicht nicht. Kein-Mann-GmbH Diese GmbH ohne Gesellschafter ist eine Form, die man nicht gründen kann – sie entsteht. Nämlich dann, wenn der einzige oder letzte verbliebene Gesellschafter wegfällt – und alle Geschäftsanteile selber an die GmbH gehen. Das kann beispielsweise dadurch passieren, dass der Gesellschafter stirbt und die Anteile der GmbH vererbt. Oder wenn der Gesellschafter ausscheidet und seine Anteile der GmbH durch Schenkung überlässt. Das Gesetz ermöglicht Kein-Mann-GmbHs indirekt, da es die Höhe der eigenen Anteile einer GmbH nicht beschränkt. Da es keine genauen Regelungen zur Ein-Mann-GmbH gibt, ist allerdings umstritten, inwieweit eine GmbH ohne Gesellschafter auf Dauer rechtlich Bestand haben kann. GmbH & Co. KG Diese Gesellschaftsform ist – anders als der Name nahelegt – keine Sonderform der GmbH – sondern eine Variante der Kommanditgesellschaft. Während bei einer klassischen Kommanditgesellschaft die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften müssen, ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH der haftende Gesellschafter. Das bedeutet: Die Haftung ist auf das Stammkapital der GmbH begrenzt. Als Kommanditisten treten meist die Gesellschafter dieser GmbH auf. Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften – und damit auch die Sonderform GmbH & Co. KG. Dies hat vor allem steuerrechtliche Unterschiede zur Folge: Gewinne der Kommanditgesellschaft werden je nach Anteilen den Gesellschaftern zugerechnet: Diese müssen sie dann persönlich versteuern – nach dem progressiven Einkommenssteuersatz. Gmbh-Gründung