Sibylle Stauch-Eckmann liebt Kinder. Besonders ihre beiden eigenen. Wegen der Karriere auf den Kinderwunsch verzichten? Das kam für die 39-Jährige nie infrage. Seit fünf Jahren ist sie Geschäftsführerin der Endo-Klinik in Hamburg, verantwortlich für etwa 400 Mitarbeiter. Ihr jüngster Sohn ist gerade 15 Monate alt, der ältere sechs Jahre. "Natürlich ist das eine Doppelbelastung, aber in meinem Beruf habe ich gelernt, zu planen und zu organisieren. Das lässt sich auch auf die Familie übertragen", sagt die Wirtschaftsingenieurin.
Frauen in ihrer Position wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedoch nicht leicht gemacht. Als Geschäftsführerin einer GmbH hat Stauch-Eckmann keinen Anspruch auf gesetzlichen Mutterschutz. Den genießen nur Arbeitnehmerinnen. Eine Geschäftsführerin dagegen wird arbeitsrechtlich dem Arbeitgeberlager zugeordnet. Das gilt auch für Frauen in Vorständen. Sie haben während der Schwangerschaft keinen Sonderkündigungsschutz, kein Mutterschaftsgeld, keine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt und kein Recht auf Elternzeit.
Aus Juristensicht aber spricht vieles dafür, dass auch Geschäftsführerinnen und Frauen in Vorständen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung abgesichert werden. "Ich finde es rechtsstaatlich bedenklich, wenn der Anspruch der - werdenden - Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft einer Frau allein wegen ihrer Stellung und der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen versagt werden darf", sagt Christoph Abeln, Chef der auf Führungskräfte spezialisierten Berliner Kanzlei Abeln.
Außerdem gehe es auch um den Schutz des Babys. Das unterstützt auch Daniela Range-Ditz, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Dr. Ditz & Kollegen in Rastatt. "Warum sollte eine Geschäftsführerin während der Schwangerschaft rechtlich schlechter gestellt sein als eine Bandarbeiterin?"
Auf das Wohlwollen des Vorgesetzten angewiesen
Ohne diese gesetzliche Absicherung sind Frauen in Führungspositionen auf das Wohlwollen ihrer Vorgesetzten angewiesen. "Im Idealfall müssten Geschäftsführerinnen schon bei Vertragsabschluss individuelle Vereinbarungen zum Mutterschutz treffen", sagt Heike Kroll, Geschäftsführerin des Verbands "Die Führungskräfte". Wird ein solcher Wunsch geäußert, kommt es unter Umständen aber nicht zum Vertragsabschluss.
Gibt es keine individuelle Vereinbarung, bleibt den weiblichen Führungskräften meist nichts anderes übrig, als sich vor der Entbindung bis kurz danach krankschreiben zu lassen - oder Urlaub zu nehmen. "Das kann aber nicht die finale Lösung des Problems sein", sagt Kroll. Wenn Geschäftsführerinnen in das Mutterschutzgesetz einbezogen würden, wäre das "ein Signal, dass ihre Doppelrolle als Mutter und Geschäftsfrau gesellschaftlich akzeptiert und unterstützt wird."
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