Dass Rentner ihr Geld im Sparstrumpf unter der Matratze horten, ist ein überholtes Klischee. Der Senior von heute kennt sich aus: Er informiert sich über den Kapitalmarkt, investiert und verdient sich etwas zur Rente dazu. Auch ein Ehepaar aus Gütersloh stockte seine Rente seit 1982 mit Wertpapieren auf. Mit Genussscheinen erwarb das Paar pro Jahr mehrere Tausend Euro.
Seit 2009 ist es mit dem unbeschwerten Geldverdienen aber vorbei. Die Eheleute müssen seither auf ihre Kapitaleinkünfte Abgeltungsteuer zahlen - und können dabei nicht einmal ihre Werbungskosten geltend machen.
Werbungskosten |
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Einkommen |
Kapitaleinkünfte |
Bei der Einkommensteuer können sogenannte Werbungskosten geltend gemacht werden: Das sind alle Aufwendungen, die beim Geldverdienen angefallen sind, zum Beispiel für Porto, Benzin oder Büromaterial. |
Bei der Abgeltungsteuer, die seit 2009 auf Kapitaleinkünfte anfällt, ist das nicht möglich. Da diese Steuer pauschal auf 25 Prozent festgesetzt ist, hat der Gesetzgeber das individuelle Anrechnen der Werbungskosten verwehrt. |
Darunter fallen üblicherweise alle Aufwendungen, die beim Geldverdienen so entstehen. Also das Porto, Reisekosten, Büromaterial. Die Eheleute wollten aber noch mehr, sie wollten die Zinsen für ein Darlehen absetzen. 2009 hatten die beiden durch An- und Verkauf der Wertpapiere Einnahmen von 13.500 Euro erzielt und den Kauf der Genussscheine zuvor über ein Darlehen finanziert. Das Finanzamt war aber nicht bereit, die Zinsen dafür von der Steuerschuld abzuziehen.
Und das Rentnerpärchen war nicht bereit, das zu schlucken. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) reichten sie beim Finanzgericht Münster Klage ein (Az.: 6 K 1847/ 10 Euro) . "Soweit wir wissen, ist dieses Verfahren das erste überhaupt, das sich mit der Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer beschäftigt", sagt Anita Käding vom BdSt. Die kämpferischen Senioren aus Gütersloh wollen notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen.
Ob es verfassungsgemäß ist, bei der Abgeltungsteuer den Abzug der Werbungskosten zu verweigern, ist schon seit Einführung der neuen Abgabe umstritten. Johanna Hey, Professorin für Steuerrecht an der Universität Köln, hat Bedenken: "Die jetzige Regelung verstößt gegen das objektive Nettoprinzip." Das ist so etwas wie das Grundgesetz des deutschen Steuerrechts und besagt, dass alle Ausgaben von der Bemessungsgrundlage der Steuer abziehbar sein müssen, die beim Erzielen der Einkünfte angefallen sind. Rainer Wernsmann, Professor für Steuerrecht an der Uni Passau, weist aber darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits 1991 die Abgeltungsteuer in der jetzigen Form für möglich erklärt habe: "Ich halte deshalb auch das Versagen des Werbungskostenabzugs für unbedenklich."
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