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11.01.2011

Andere Länder, andere Sitten: Für internationale Handelsstreitigkeiten gibt es keine Regeln

Von: Katja Wilke
Über die Kontinente hinweg: Für internationale Handelsstreitigkeiten gibt es keine festen Regeln
Zoom Über die Kontinente hinweg: Für internationale Handelsstreitigkeiten gibt es keine festen Regeln
Wie man Produkte im Ausland verkauft, wissen deutsche Unternehmer. Wie sie sich vor riskanten Rechtsstreitigkeiten schützen können, schon weniger.

Zu Hause wäre die Streibel GmbH mit einem blauen Auge davongekommen. Weil es nicht so war, ist der Name des Mittelständlers hier geändert. 20 Mio. Euro war die Industrieanlage wert, die das Unternehmen einem Kunden geliefert hatte. Der hatte erst einen winzigen Teil der Raten gezahlt, als er kurz nach Beginn der Finanzkrise insolvent ging. Die Firma Streibel hatte das Nachsehen: Ihre Anlage ging in die Insolvenzmasse ein, die Schwaben erhielten keinen Cent.

Zu Hause, in Deutschland, da hätten sie sich die Maschine einfach zurückgeholt. Schließlich stand in den Vertragsbedingungen, dass das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung beim Hersteller verbleibt. Dumm nur, dass der Kunde in Spanien saß. Da funktionieren Eigentumsvorbehalte nur, wenn beide Parteien zustimmen. Hätte man wissen können. Wenn man Erfahrungen im Auslandsgeschäft hat. Oder sich vorher informiert hätte.

Obwohl Deutschland vom Export lebt, kümmerten sich gerade Mittelständler häufig wenig um die Unterschiede der Rechtssysteme, sagt Christophe Samson, Rechtsanwalt in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds. "Fast nirgends verbrennen Unternehmen so viel Geld wie bei Geschäften im Ausland." Etwa weil sie nicht im Vertrag festschreiben, welches Rechtssystem anzuwenden ist, welche Vertragssprache gilt oder welchen Umfang Schutzrechte haben.

Auch das Absichern von Geldströmen gehöre zu den Grundregeln des Auslandsgeschäfts, sagt Tobias Bomsdorf, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle. So hätten sich auch die schwäbischen Anlagenbauer schützen können, sagt er: "Man hätte einfach im Vertrag einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren können, der spanischem Recht standhält."

Eine gängige Alternative wäre das Akkreditiv. Durch ein solches Papier verpflichtet sich bei Außenhandelsgeschäften die Bank des Importeurs dazu, dem Exporteur seine Ware zu bezahlen, sobald er bestimmte Dokumente vorzeigen kann, wie etwa den Frachtbrief. Das gibt beiden Seiten Sicherheit: Der Käufer weiß, dass er an seine Ware kommt. Der Verkäufer muss nicht um sein Geld bangen.

Probleme gibt es vor allem in südostasiatischen Staaten und Ländern des ehemaligen Ostblocks. Die werden als Handelspartner immer wichtiger. Häufig gibt es in diesen Ländern jedoch keine gefestigte Rechtssprechung für Handelssachen. Auch standardisierte Vertragsformen wie im deutschen Zivilrecht sind selten. "Unternehmen sollten unbedingt versuchen, deutsches Recht im Vertrag festzulegen oder zumindest das eines neutralen Staates wie der Schweiz", sagt Samson.

In Staaten, die das Uno-Abkommen über den internationalen Warenkauf unterzeichnet haben, gelten grundsätzlich dessen Regeln, kurz als Uno-Kaufrecht bezeichnet. Die Vertragspartner können aber frei bestimmen, ob sie mögliche Streitigkeiten lieber nach den Rechtsvorschriften eines bestimmten Landes beilegen wollen. "Da erlebt man die verrücktesten Sachen", sagt Anwalt Bomsdorf. Wie etwa beim Streit zwischen zwei polnischen Töchtern verschiedener deutscher Unternehmen. Die Firmen schlossen einen Vertrag miteinander ab und vereinbarten darin, sich an deutsches Recht zu halten. Dummerweise versäumten sie, einen Gerichtsstand festzulegen.

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Quelle: ftd.de
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