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16.06.2010

Arbeitnehmerrechte: Wenn die Kinder von Angestellten krank sind

Angestellte dürfen für ihre kranken Kinder zu Hause bleiben.
Angestellte dürfen für ihre kranken Kinder zu Hause bleiben.
© Fotolia
Kranke Mitarbeiter schlagen meistens eine Lücke in den täglichen Ablauf eines Unternehmens. Aber auch wenn der Nachwuchs eines Angestellten krank wird, kann dieser der Arbeit fern bleiben. Wir zeigen, was Unternehmer darüber wissen sollten.

Im Krankheitsfall der eigenen Kinder, haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte. Diese sollten sie und ihr Arbeitgeber kennen. So müssen Eltern für den kranken Nachwuchs nicht grundsätzlich ihren Jahresurlaub opfern.

Ein Angestellter hat weiterhin Anspruch auf Vergütung, auch wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann (§ 616 BGB). Eine solche Situation liegt bei der Erkrankung eines Kindes ebenso vor, wie beispielsweise bei der eigenen Hochzeit, bei Todesfällen im engsten Familienkreis oder wenn ein Gerichtstermin wahrgenommen werden muss.

Bei der Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ist ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als sogenannte "vorübergehende Verhinderung" als angemessen anzusehen. Der Arbeitgeber muss laut den Rechtsexperten der ARAG für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung zum Beispiel in Form von nachträglichen Überstunden verlangen. Allerdings kann diese Regelung vertraglich ausgeschlossen werden.

Ist sein Kind krank, kann ein Berufstätiger zudem aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von Kinderkrankengeld vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn das versicherte Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Zudem ist ein ärztliches Attest über die Erfordernis der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig. Außerdem darf in einem solchen Fall keine andere im Haushalt lebende Person vorhanden sein, die das Kind betreuen kann.

Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens zehn Arbeitstagen pro Jahr und Kind. Das Maximum liegt jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch, also pro Kind 20 Arbeitstage beziehungsweise maximal 50 Arbeitstage im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche Sprösslinge und Adoptivkinder als auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt.

Das Kinderkrankengeld wird in der gleichen Höhe gewährt, als wenn der Versicherte selbst erkrankt wäre. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens. Unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung muss das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Gegenüber dem Arbeitgeber ist die unbezahlte Freistellung sofort geltend zu machen.

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