Twitter zählt in Deutschland zu den meistgenutzten sozialen Netzwerken und ist vor allem am Arbeitsplatz beliebt. Können Chefs die Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit einfach verbieten?
Während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber die Nutzung komplett verbieten. Eine allgemeine Arbeitsanweisung - etwa in Form eines Aushangs oder im betriebsinternen Informationssystem - genügt. In den Pausen kann der Arbeitgeber die Nutzung nur dann verbieten, wenn der Arbeitnehmer die Netzwerke vom Firmenrechner aus nutzen will und der Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationssysteme, insbesondere des Internets, generell untersagt hat.
Wie können sich Unternehmer absichern?
Indem sie ihre Erwartungshaltung und die Rechtslage klar kommunizieren. Ein Beispiel: Jeder Arbeitnehmer ist zur Geheimhaltung und zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Das gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Arbeitnehmer dürfen sich also nicht wegen empfundener Ungerechtigkeiten gleich über Twitter oder andere soziale Netzwerke an die Öffentlichkeit wenden. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Das sollte allen Arbeitnehmern bekannt und bewusst sein.
Kann die Nutzung sozialer Netzwerke auch ein Kündigungsgrund sein?
Auf jeden Fall, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit verboten ist. Auch wenn sie erlaubt ist oder der Arbeitgeber die Nutzung duldet, ist übermäßige private Kommunikation in sozialen Netzwerken ein Kündigungsgrund. Die vom Arbeitgeber vergütete Arbeitszeit wird entwertet, der Arbeitsvertrag verletzt. Vor einer Kündigung wird aber in der Regel eine Abmahnung erforderlich sein. Wenn über die Netzwerke vertauliche Informationen über das Unternehmen an die Öffentlichkeit gelangen, ist das ebenfalls ein Kündigungsgrund.
Ganz wichtig: Erster Ansprechpartner bei Unzufriedenheit ist der Arbeitgeber. Gleich an die Öffentlichkeit zu gehen kann nur ausnahmsweise zulässig sein, etwa bei kriminellen Vorgängen im Unternehmen oder wenn Versuche beim Vorgesetzten Gehör zu finden vergeblich waren.
Aus Ihrer Erfahrung: Steigt die Zahl arbeitsrechtlicher Fälle bei denen es um die Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz geht?
Ja. Der Anstieg ist deutlich spürbar. Unternehmen schließen vermehrt Betriebsvereinbarungen dazu, mahnen ab oder kündigen sogar.
Hans-Christoph Schimmelpfennig ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Noerr LLP in München. Die Fragen stellte Jan-Henrik Förster.
© 1999 - 2012 impulse
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück






















Diesen Artikel bookmarken bei...