Zwar verletzt der Arbeitnehmer durch ausgiebige Rauchpausen seine vertraglichen Pflichten. Gleichwohl kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein und es stattdessen genügen, wenn die Pausenzeiten nicht mehr bezahlt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Urteil vom 21.1.2010 - 10 Sa 562/09).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte mit seinen Mitarbeitern vereinbart, dass sie in Absprache mit Vorgesetzten kurze Raucherpausen einlegen durften, ohne das Zeiterfassungsgerät bedienen zu müssen. Da der Kläger aber mehrmals pro Tag und insgesamt fast zwei Stunden für Raucherpausen die Arbeit unterbrach und auch Abmahnungen keine Wirkung zeigten, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das LAG sah diese Reaktion als überzogen an.
Das Verhalten des Klägers rechtfertige keine ordentliche und erst recht keine fristlose Kündigung. Vielmehr genüge es, wenn der Arbeitgeber anordne, dass der Kläger künftig für die Raucherpausen das Zeiterfassungsgerät bedienen müsse. Denn immerhin sei der Kläger schon über 50 Jahre alt und gehöre dem Betrieb seit vielen Jahren an. Daher würde er es schwer haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Quelle: dpa
© 2010 impulse
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück






















Diesen Artikel bookmarken bei...