Darf ein Unternehmer in bestimmten Fällen den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen?
Der Rückruf aus dem Urlaub ist fast gänzlich ausgeschlossen. Ausnahmen können – wenn überhaupt – nur in besonderen Notfällen bei besonders bedeutsamen Mitarbeitern gemacht werden. Die Gerichte sind hier indes sehr zurückhaltend, so dass man letztlich schon aus praktischen Gründen auf das Verständnis des Mitarbeiters angewiesen ist. Eine andere Frage ist die der Erreichbarkeit: In Zeiten von Blackberry und Handy wird man von Schlüsselmitarbeitern erwarten können, dass diese in Notfällen erreichbar sind. Allerdings in beschränktem Maße. Der Mitarbeiter soll Urlaub machen können und nicht lediglich seinen Arbeitsplatz an den Urlaubsort verlagern.
Darf ein Unternehmer den Urlaub verweigern?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich abgesicherten Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann es also dem Mitarbeiter nicht verwehren, diesen auch zu nehmen. Streit entsteht jedoch nicht selten über die Frage, wann und wie lange der Mitarbeiter in den Urlaub gehen darf. Denn hier gibt es oftmals widerstreitende Interessen nicht nur zwischen Unternehmer und Mitarbeiter, sondern auch zwischen urlaubswilligen Kollegen, gerade während der Schulferien. Hier hat der Unternehmer den Wunsch des Mitarbeiters zu respektieren, soweit dem nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Ist eine Abteilung also beispielsweise in einer bestimmten Zeit (Jahresabschluss) stark ausgelastet und gefordert, kann einem Urlaubswunsch widersprochen werden. Ähnliches gilt, wenn zwei Mitarbeiter einer Abteilung um die beliebte Zeit während der Sommerferien Urlaub nehmen wollen: Hier hat der Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang.
Ein Arbeitnehmer wird im Urlaub krank. Darf er die Urlaubstage "nachholen"?
Ja, das kann er. Urlaub und Krankheit schließen sich gegenseitig aus. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen eine Nachgewährung des Urlaubs für die Krankheitstage geltend machen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Attest vorlegen kann, aus dem sich die Arbeitsunfähigkeit ergibt.
Können Arbeitnehmer Urlaubstage ansammeln und sie dann im nächsten oder übernächsten Jahr einlösen?
Das hängt sehr von den betrieblichen Regelungen ab, die von Unternehmen zu Unternehmen oft recht unterschiedlich sind. Das Gesetz begrenzt eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr auf bestimmte Fälle. Beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub im vorherigen Jahr aus dringenden betrieblichen Gründen, etwa einem Großauftrag, oder aus persönlichen Gründen, etwa eine Krankheit, nicht nehmen konnte. Dann muss der Urlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden. Anderenfalls verfällt er in der Regel. Viele Arbeitgeber sind indes weitaus großzügiger und gewähren längere Übertragungszeiträume. Tun sie dies, können Sie daran auch für die Zukunft wegen der sogenannten betrieblichen Übung gebunden sein. Die Arbeitnehmer können dann darauf vertrauen, dass bestimmte Übertragungsregelungen auch in der Zukunft gelten sollen. Vielfach sehen auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen andere Regelungen vor.
Tim Wißmann ist Rechtsanwalt der Kanzlei Küttner Rechtsanwälte in Köln. Die Fragen stellte Jan-Henrik Förster
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