Beim Dienstwagen darf das Finanzamt nichts unterstellen
Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils muss dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Dienstwagen für Privatfahrten überlassen worden sein (BFH, Az.: VI R 46/08).
Das sagen die Richter: Ein Apotheker aus Niedersachsen betrieb eine Arzneimittelproduktion mit 80 Mitarbeitern, darunter sein Sohn. Der Juniorchef fuhr den größten Dienstwagen von allen: einen Audi A8 Diesel. Bei einer Betriebsprüfung unterstellte das Finanzamt, dass der Sohn das Auto gewiss auch für Privatfahrten nutzen würde, und diesen geldwerten Vorteil müsse er monatlich mit einem Prozent des Fahrzeuglistenpreises versteuern. Der Senior wurde für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen. Er klagte. Eine Privatnutzung sei arbeitsvertraglich ausgeschlossen, argumentierte er, und zudem habe der Junior Großlimousinen im Privatbesitz. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihm recht: Die Privatnutzung darf nicht einfach unterstellt werden, es sei immer der Einzelfall zu prüfen.
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