International erfahrene Steuerjuristen sind sich einig: Bundesfinanzminister Peer Steinbrück muss von seinen üppigen Steuereinnahmen ein paar Milliarden Euro wieder abschreiben. Das ist die Konsequenz einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dort hat der deutsche Handels- und Reisekonzern Rewe Zentralfinanz durchgesetzt, dass er verlustreiche Auslandsbeteiligungen in seiner Bilanz radikal abwerten darf (Aktenzeichen C-347/04). Eben dies hatten die Berliner Ministerialen dem Unternehmen verweigert.
Beste Chancen
Vordergründig betrachtet, betrifft dieses Urteil nur Kapitalgesellschaften - also GmbHs oder Aktiengesellschaften. Und bezieht sich obendrein auf eine Gesetzeslage, die seit 2001 überholt ist. Tatsächlich aber liefern die Richter allen Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen, gleich welcher Rechtsform, eine hochwillkommene Steuersparvorlage.
Und die lässt sich auch nach heute geltendem Recht trefflich nutzen. Zwar ist mit Widerstand des Finanzamts zu rechnen. "Spätestens vor dem Finanzgericht dürfte sich der Verweis auf den EuGH aber als sicherer Trumpf erweisen", meint der Münchner Steueranwalt Martin Lausterer von der Sozietät Linklaters, der Rewe in Luxemburg vertreten hat.
Hintergrund: Bis 2001 durften Kapitalgesellschaften nach deutscher Gesetzeslage verlustreiche Inlandstöchter in der Bilanz abwerten, nicht aber die im Ausland. Dies sei eine europarechtswidrige Diskriminierung, entschied der EuGH im Rewe-Urteil. "Betroffene Firmen, deren Bescheide für die Jahre bis 2001 noch offen sind, können nun auf jeden Fall eine satte Steuererstattung verbuchen", sagt Anwalt Lausterer. Seit 2001 aber steht von Gesetzes wegen fest: Kapitalgesellschaften dürfen Anteile an Tochterfirmen generell nicht mehr Steuer sparend abwerten - weder im Inland noch im Ausland.
Thema also erledigt? Mitnichten. So bleibt es zum Beispiel den Einzel- und Personenunternehmen wie BGB-Gesellschaften, KGs oder GmbH & Co KGs nach wie vor unbenommen, darbende Inlandsbeteiligungen teilabzuschreiben. Diese Unternehmen können jetzt, mit Hinweis auf das Rewe-Urteil, auch den Wertverlust ihrer Beteiligungen jenseits der Grenze steuerlich geltend machen. Jurist Lausterer: "Anders lautende Vorschriften im Einkommensteuergesetz hat der EuGH abgebügelt."
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