So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 78/10). Im vorliegenden Fall hatte eine Hausbesitzerin einem Ehepaar gekündigt, um ihrer Tochter die Einzimmerwohnung zur Verfügung zu stellen. Noch während der Kündigungsfrist wurde eine Zweizimmerwohnung im selben Haus frei. Die Besitzerin versäumte es, den gekündigten Mietern diese Wohnung anzubieten und vermietete sie anderweitig.
Das ist nicht zulässig, urteilten die Richter und bekräftigten damit auch ihre frühere Rechtsprechung. Zwar sei die Kündigung wegen Eigenbedarfs an sich berechtigt gewesen. Da eine vergleichbare Wohnung aber noch während der Kündigungsfrist frei wurde, hätte die Besitzerin die Mieter informieren und ihnen die 60-Quadratmeter- Wohnung anbieten müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Frau "keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe" der für die Tochter beanspruchten Wohnung.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin nannte das Urteil "richtig und gerecht". Kündigung und unfreiwillige Räumung der Wohnung seien für den Mieter immer "schwerwiegende Härten, die möglichst vermieden werden sollten", betonte DMB-Chef Lukas Siebenkotten.
Das Ehepaar hatte bereits vor dem Amtsgericht Bonn Recht bekommen, nachdem die Hausbesitzerin sie auf Räumung der 45-Quadratmeter- Wohnung verklagt hatte. Das Landgericht wiederum hatte der Klage stattgegeben, wogegen das Ehepaar beim BGH nun erfolgreich Revision einlegte.
© 2010 capital.de
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück





















