17.01.2011

Bankgeheimnis: Die Schweiz öffnet sich dem ausländischen Fiskus

Von: Robert Kracht

Zoom 
Die Eidgenossen haben ein neues Steuergesetzt auf den Weg gebracht. Es regelt, wie die Alpenrepublik Daten an ausländische Finanzbehörden weitergibt. Eines steht schon jetzt fest: Freiwillig wird sie die Informationen jedenfalls nicht herausrücken.

Der Bundesrat der Schweiz hat am 12. Januar 2011 den Entwurf für das neue Steueramtshilfegesetz (StAG) in die Anhörung an die einzelnen Kantone geschickt. Dieses legt fest, wie die Amtshilfe in Steuersachen künftig zu vollziehen ist. Bisher sind diese Modalitäten in einer Verordnung geregelt, die am 1. Oktober 2010 in Kraft getreten war. Das neue Gesetz übernimmt grundsätzlich die Regelungen der Verordnung und soll diese ablösen. Die gerade gestartete Anhörung dauert noch bis zum 13. April 2011.

Bereits im März 2009 hat der eidgenössische Bundesrat beschlossen, künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den vollen OECD-Standard zu übernehmen. Dies bedeutet, dass die Schweiz auf Anfrage Informationen an ausländische Behörden liefert, sofern diese zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sind. Inzwischen hat die Schweiz mit 31 Ländern Amtshilfebestimmungen gemäss OECD-Standard ausgehandelt. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde aus Zeitgründen am 1. Oktober 2010 eine Verordnung in Kraft gesetzt, welche die Modalitäten beim Vollzug der Amtshilfe nach OECD-Standard regelt. Das neue Steueramtshilfegesetz wird diese Verordnung ersetzen.

Das neue Gesetz enthält den Grundsatz, dass die Amtshilfe durch die eidgenössische Steuerverwaltung ausschließlich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird. Damit werden sowohl der automatische Informationsaustausch wie auch die spontane Amtshilfeleistung ausgeschlossen. Im Falle von Gesuchen, die auf gestohlenen Daten beruhen, leistet die Schweiz keine Amtshilfe. Im Gegensatz zur Verordnung, welche einzig die Amtshilfe gemäss Doppelbesteuerungsabkommen umfasst, regelt das Gesetz auch die Amtshilfe aufgrund anderer Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Das betrifft beispielsweise das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU.

Das Steueramtshilfegesetz definiert, dass für ein erfolgreiches Ersuchen grundsätzlich eine Reihe von Angaben erforderlich sind. Mit diesen Anforderungen an ein Amtshilfegesuch sollen ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte vorgenommene Beweisausforschungen zur Ermittlung unbekannter Fälle - so genannte fishing expeditions - ausgeschlossen werden. Denn das OECD-Musterabkommen bietet keine rechtliche Grundlage für fishing expeditions oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Auch sollte der ersuchende Staat darlegen, inwieweit die erbetenen Informationen voraussichtlich relevant sind. Zuvor sollte der ersuchende Staat alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Informationen, die ihm zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er die Schweiz um Hilfe bittet.

© 2011 capital.de

Ihre Meinung

Ich bin registrierter User und möchte mich anmelden

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird n. veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück

Diesen Artikel bookmarken bei...

Tausendreporter BlinkList del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena Mister Wong oneview Yahoo MyWeb YiGG Webnews