03.08.2009

Bauernhof-Laden : Wann Gewerbesteuerpflicht droht

Von: Thoralf Schwanitz
Landwirte bieten ihre Produkte gerne direkt an - etwa per Marktstand oder Hofladen. Ergänzen sie ihr Sortiment mit Waren anderer Erzeuger, kann schnell Gewerbesteuer fällig werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neue Umsatzgrenzen festgelegt.

Landwirte, die auch Fremdprodukte vertreiben, verhalten sich händlertypisch und somit gewerblich. Diese Handelstätigkeit kann zu einer Einordnung der Einkünfte als komplett gewerblich und somit gewerbesteuerpflichtig führen.

Einen aktuellen Fall (Az. IV R 21/06) nutzten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH), um die Mindestumsatzgrenzen für solche Gewerbebetriebe neu festzulegen: Demnach ist ein Hofladen gewerblich, wenn der Nettoumsatz mit Fremdprodukten entweder ein Drittel des Nettogesamtumsatzes bildet - oder wenn er höher als 51.500 Euro ist.

Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, gilt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen ab dem vierten Jahr als gewerblich - inklusive des Verkaufs der eigenen Produkte. Als landwirtschaftliche Einkünfte gelten jedoch weiterhin die Einnahmen, die der Landwirt mit dem Abverkauf vom Hof in nicht speziell eingerichteten Räumen erzielt.

Durch diese Regeln kann aus einem bisher einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb künftig ein zweigeteilter werden - mit landwirtschaftlichem und gewerblichem Teil. Glück hatte der Landwirt, dessen Fall der BFH verhandelt hat: Er erreichte die neuen Umsatzgrenzen nicht, die Verkaufstätigkeit in seinem Hofladen zählt zu den landwirtschaftlichen - gewerbesteuerfreien - Einkünften.

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