31.07.2002

Betriebsausflüge: Was ist zu versteuern?

Betriebsausflüge: Was ist zu versteuern?
Betriebsausflüge: Was ist zu versteuern?
In vielen Unternehmen finden während der Sommerzeit Betriebsfeiern statt. Für Unternehmer stellt sich dabei vor allem die Frage, ob die Zuwendungen während der Feiern steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Einzelheiten lesen Sie hier.

Sommerzeit ist Ausflugzeit. Viele Firmen machen Betriebsausflüge, in anderen finden Betriebsfeste statt. Firmenchefs stellen sich dabei vor allem steuerliche Fragen: Müssen die Zuwendungen an die Mitarbeiter versteuert werden? Wie lange darf ein Betriebsausflug dauern? Diese Zweifelsfälle sollten geklärt werden, damit es bei der Prüfung durch das Finanzamt nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.

Ein Blick in die Lohnsteuerrichtlinien zeigt: Handelt es sich um übliche Zuwendungen, zählen diese beim Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn. Der Firmenchef muss also keine zusätzliche Lohnsteuer ans Finanzamt überweisen.

Üblich sind die Ausgaben, wenn sie pro Arbeitnehmer je Veranstaltung die Grenze von 110 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) nicht überschreiten. Zur Prüfung des Grenzbetrages rechnen die Finanzbeamten alle Ausgaben zusammen, beispielsweise:

Fahrtkosten,

Restaurantrechnungen oder Essensbons,

Eintrittskarten,

Kosten für Saalmiete, Musik und künstlerische Darbietungen und

Geschenke bis zu einem Wert von 40 Euro.

Nehmen Angehörige von Arbeitnehmern an den Veranstaltungen teil, sind die Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen. Das kann leicht zu einer Überschreitung der Freigrenze führen. Die Folge: Der gesamte Betrag gilt steuerlich als Arbeitslohn, der Chef muss Lohnsteuer ans Finanzamt überweisen. Die kann er mit dem gesetzlichen Pauschalsatz von 25 Prozent erheben.

Als übliche Veranstaltung gilt jetzt auch eine mehrtägige Veranstaltung. Wie bisher erkennen die Finanzämter aber nur zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr an. Die Ausgaben für eine dritte Feier sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann allerdings wählen, welche Veranstaltung steuerpflichtig sein soll.

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