25.01.2010

Betriebsprüfung: Finanzbeamte kommen selten zum Steuerberater

Von: Robert Kracht
Statistisch gesehen werden Mittelständler alle 13,3 Jahre geprüft
Statistisch gesehen werden Mittelständler alle 13,3 Jahre geprüft
© Getty Images
Es gibt wesentlich angenehmere Situationen als eine Betriebsprüfung in den eigenen vier Wänden. Deshalb versuchen viele Unternehmer die Prüfung in die Kanzlei ihres Steuerberaters zu verlegen – doch das ist gar nicht so einfach.

Großbetriebe müssen statistisch gesehen alle 4,3 Jahre mit einem Besuch rechnen, Mittelständler hingegen nur alle 13,3 Jahre und Kleinstbetriebe nur einmal in 88 Jahren. Dabei arbeiten die Finanzbeamten durch moderne Software effektiv und holen im Schnitt pro Prüfer 1,1 Millionen Euro Mehrergebnis für den Fiskus rein.

Den Besuch kündigen sie vorher an, sofern es sich nicht um den Verdacht der Steuerhinterziehung handelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine sachgerechte Außenprüfung in der Regel in den Geschäftsräumen von Unternehmer oder Freiberufler stattzufinden hat. Soweit dies etwa wegen Lärm oder engen Büros nicht möglich ist, sind die Unterlagen entweder in den Wohnräumen des Steuerzahlers oder alternativ an Amtsstelle vorzulegen. So will es die Abgabenordnung.

Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung

Doch keine Regel ohne Ausnahme. So darf der Selbstständige durchaus den Wunsch äußern, dass als abweichender Prüfungsort die Kanzlei seines Steuerberaters genommen wird. Dort liegen ohnehin alle Unterlagen und die Mitarbeiter der Kanzlei können dem Betriebsprüfer sofort Rede und Antwort stehen.

Das mag zwar plausibel klingen, meinte jetzt das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4 K 709/2009). Doch es müssen besonders gewichtige Gesichtspunkte für die Kanzlei und gegen die Amtsstelle sprechen. Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Sofern keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind und einer Prüfung in den Wohnräumen nicht zugestimmt werde, kommt nach der Abgabenordnung die Prüfung in der Behörde in Betracht. Ein Anspruch auf den Besuch im Steuerberaterbüro besteht nicht. Zwar hat das Finanzamt die Gründe für und gegen die in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen. Dem Antrag ist aber nur zu entsprechen, wenn ihm keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

Selbstständige können sich wehren

Und die gibt es oft. So ist nach Ansicht der Richter eine Prüfung an Amtsstelle sachgerecht, wenn sich der Finanzbeamte dadurch lange Fahrzeiten zum Steuerberater und Reisekosten erspart. Nicht unwichtig ist auch, dass der Prüfer im Amt unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten kann. Dann treten die Gründe in den Hintergrund, dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können.

Selbstständige können sich aber wehren. Denn die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der angefochten werden kann.

© 2010 capital.de

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