Die Zweifel reichen von neuen Ungleichbehandlungen bis hin zu der Frage, ob die Erbschaftsteuerreform überhaupt formell korrekt zustande gekommen ist oder dem Gesetzgeber handwerkliche Fehler unterlaufen sind. Drei Verfassungsbeschwerden sind gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz unter den Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09 anhängig. Für Steuerzahler, die nach 2008 etwas geschenkt oder vererbt bekommen haben, birgt das große Vorteile. Sie können unter Hinweis auf die genannten Aktenzeichen gegen ihre Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen und die Verfahren ruhen lassen, bis eine Entscheidung gefällt wurde.
Bei einem positiven Ausgang des Verfahrens gibt es für den Steuerzahler möglicherweise eine Erstattung, ansonsten bleibt alles beim Alten. Das Aufspringen auf Prozesse Dritter ist also risikolos. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass das Finanzamt den Einspruch ruhend stellt. Anders als bei Einsprüchen gegen Einkommen- oder Umsatzsteuerbescheide gibt es jedoch einen wenig bekannten Nachteil zu beachten. Grundsätzlich muss das Finanzamt spätere Erstattungen verzinsen, immerhin mit sechs Prozent pro Jahr. Diese Regel gilt aber nicht für Erbschafts- und Schenkungsteuerbescheide.
Die Richter in Karlsruhe prüfen neben formellen Fragen zum Verfahren der Gesetzgebung auch den Inhalt der Erbschaftsteuerreform. Dabei geht es unter anderem darum, ob die neuen Erbschaftsteuersätze, die Freibeträge und insbesondere die attraktiven Steuerbefreiungsregelungen für Betriebsvermögen und die geerbte selbstgenutzte Nobelvilla überhaupt zulässig seien. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte gerade beim Vorgängergesetz bemängelt, dass Immobilien und Unternehmen im Vergleich zu Kapitalvermögen ungerechtfertigt begünstigt wurden. Das hat sich im betrieblichen Bereich jetzt sogar noch potenziert: Die milliardenschwere Firma kann steuerfrei auf den Nachkommen übergehen.
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