Der Entlassene legte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein und machte neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung auch einen Schadensersatzanspruch wegen der Wegnahme des Dienstwagens geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Chef neben der Weiterbeschäftigung zur Zahlung eines Ausgleichs für die Zeit, in der der Firmenwagen nicht genutzt werden konnte.
Jetzt kam die spannende Frage auf den Tisch, ob es sich um einen steuerfreien Schadensersatzanspruch oder ganz normales Gehalt handelt. Das Finanzamt plädierte natürlich auf Lohnsteuerpflicht und die Richter folgten dieser Ansicht (Az. 7 K 3651/08). Denn grundsätzlich zählt der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgangenen Arbeitslohn unabhängig vom Rechtsgrund der Leistung zum steuerpflichtigen Gehalt. Dementsprechend gehört auch die gezahlte Nutzungsausfallentschädigung für den widerrechtlichen Entzug der arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit zur Privatnutzung dazu.
Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung und damit zu einem Lohnzufluss. Da kann nichts anderes gelten, wenn es vom Arbeitgeber Ausgleichszahlungen statt Touren in der Freizeit gibt. Dieses Geld tritt einfach nur an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens. Der Ausgleich ist steuerlich also nicht anders zu behandeln als der ursprünglich vereinbarte Lohnbestandteil selbst.
Der Urteilstenor wirkt sich insoweit negativ aus, als der Arbeitnehmer den Betrag auf einen Schlag versteuern muss, was die Progression nach oben treibt. Die Privatfahrten wären hingegen nur mit pauschal einem Prozent vom Listenpreis des Pkw pro Monat erfasst worden. Es ist nicht überliefert, ob sich der Beschäftigte einen Wagen kaufen musste, weil ihm der Chef den Schlüssel des Dienst-Pkw abgenommen hatte. Falls ja, war das extra teuer. Einen Gebrauchtfahrzeug in Zahlung konnte der Betroffene jedenfalls nicht.
© 2010 capital.de
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück






















Diesen Artikel bookmarken bei...