25.02.2010

Elektronische Daten: Steuerberater fürchten um Berufsgeheimnis

Von: Thoralf Schwanitz (Berlin)
Zum Thema elektronische Daten ist beim BFH ein Verfahren anhängig
Zoom Zum Thema elektronische Daten ist beim BFH ein Verfahren anhängig
© Getty Images
Kanzleien müssen Mandanteninformationen herausgeben, wenn Betriebsprüfer anrücken. Und vor staatlichem Abhören sind sie auch nicht geschützt.

Steuerberater kümmern sich um die Steuern ihrer Mandanten. Dafür erhalten sie ein Honorar, das sie selbst wiederum auch versteuern müssen. Und als Unternehmer bekommen sie hin und wieder Besuch von den Prüfern des Finanzamts, die in die Bücher schauen wollen - aus denen aber nicht nur das Geschäftsgebaren der Berater hervorgeht, sondern möglicherweise auch viele sensible Informationen über Mandanten.

Solche Zufallsfunde, die für Mandanten rechtliche Folgen haben könnten, müssen Steuerberater verhindern, indem sie Namen und Adressen ihrer Klienten vor der Außenprüfung schwärzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich entschieden, dass Anwälte und Steuerberater bei Betriebsprüfungen mandantenbezogene Unterlagen nicht unter Verweis auf das Berufsgeheimnis zurückhalten dürfen, wenn die Prüfer diese nur in "neutralisierter Form" verlangen (Az.: VIII R 78/05). Rechts- und Steuerberatern bleibe selbst überlassen, wie sie ihr Geheimhaltungsinteresse wahrten, so der BFH. Mandanten müssen also darauf vertrauen, dass die Berater den Schwarzstift zücken.

Wer just dieser Tage beim Steuerberater war, um sich wegen der Schweizer Steuersünder-CD über Selbstanzeigen zu informieren, braucht sich aber keine Sorgen zu machen - zumindest nicht in dieser Hinsicht. "Steht bei einem Steuerberater eine Außenprüfung an, interessieren sich die Prüfer für abgeschlossene Geschäftsjahre", sagt Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. "Daher müssen Mandanten schon aus diesem Grund nicht fürchten, dass aktuelle Beratungsmandate zu möglichen Selbstanzeigen im Rahmen einer Prüfung auffallen."

Doch beim Zugriff auf elektronisch gespeicherte Daten hilft ein schwarzer Stift wenig. Das ist ein Problem. "Höchstrichterlich ungeklärt ist bisher, wie bei digitalen Betriebsprüfungen Mandanteninformationen ausreichend geschützt werden können", sagt Schmidt-Keßeler. "Es geht sozusagen um das elektronische Äquivalent des Schwärzens. Denn natürlich kann der Steuerberater nicht einfach Datenbanken bereinigen und dann an die Prüfer geben." Zu dieser Frage ist beim BFH ein Verfahren anhängig (Az.: VIII R 44/09).

Gefunden bei
www.ftd.de

Datenschutz ist für Steuerberater derzeit also ein großes Thema. Für Unmut sorgt auch ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums. Das will alle Rechtsanwälte - und nicht wie bisher nur Strafverteidiger - vor Abhörmaßnahmen von Strafverfolgungsbehörden schützen. Steuerberater aber bleiben außen vor. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, sagt, die Aufnahme seines Berufsstands sei "zwingend verfassungsrechtlich geboten".

Der Gesetzentwurf begründe die Gleichbehandlung von Strafverteidigern und Anwälten auch mit dem gleitenden Übergang vom Steuer- zum Steuerstrafrecht. Damit hätten Steuerberater ständig zu tun. Ungleicher Schutz führe dazu, dass Mandantengespräche des Steuerberaters abgehört werden dürften, die des Anwalts aber nicht. Joachim Borggräfe, Mitglied im Steuerrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, unterstützt Vinken: "Das Vertrauensverhältnis zum Anwalt würde gestärkt, das zum Steuerberater im Vergleich dazu geschwächt."

© 2010 ftd.de

Ihre Meinung

Ich bin registrierter User und möchte mich anmelden

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird n. veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück

Diesen Artikel bookmarken bei...

Tausendreporter BlinkList del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena Mister Wong oneview Yahoo MyWeb YiGG Webnews