Für Peter Damm ist es eine Reform, die ganz ohne Not erfolgt - vor allem ohne finanzielle Not. "Die Nachlassgerichte arbeiten kostendeckend und effizient", sagt der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Rechtspfleger (BDR). Dennoch will die Bundesregierung den Ländern gesetzlich die Möglichkeit eröffnen, alle Erbangelegenheiten von den Nachlassgerichten erster Instanz auf Notare zu übertragen. "Warum", fragt Damm, "doktert die Politik an einem System herum, das bisher immer verlässlich funktioniert hat?"
Die Antwort: Die Länder wollen die Justiz entlasten. Sechs von ihnen haben das Gesetz deshalb initiiert. Es müsse untersucht werden, welche Aufgaben zum Kernbereich der Justiz gehörten und welche auf andere geeignete Stellen übertragen werden könnten, heißt es in der Begründung.
Zentrale Stelle
Notariat |
Öffnungsklausel |
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Der Notar ist zwar freier Unternehmer, aber schon jetzt auch Träger eines öffentlichen Amtes und Teil der Rechtspflege. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Notare darüber hinaus zur zentralen Stelle für alle Probleme werden, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu Testament, Nachlass und Erbe ergeben. Der Notar würde zum Nachlassrichter. |
Jedes Land soll selbst entscheiden können, ob es den Notar zum Nachlassrichter macht. Dadurch droht eine Rechtszersplitterung. |
Und Erbangelegenheiten sollen künftig nicht mehr zum Kernbereich der Justiz gehören. Zurzeit werden sie vom Nachlassgericht bearbeitet. Das erteilt Erbscheine, eröffnet und verwahrt Testamente oder Erbverträge. Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er ebenso den Gang zum Gericht antreten. Zumeist erledigt ein Rechtspfleger diese Aufgaben. In Streitfällen entscheidet der Richter.
Notare sind auch heute schon mit Erbfällen befasst. Sie sind beispielsweise für die Beurkundung eines notariellen Testaments zuständig. Dass sie jetzt zusätzlich die Zuständigkeiten der Nachlassgerichte übernehmen sollen, freut sie natürlich sehr. Für sie wäre es ein Geschenk - sie würden kräftig daran verdienen. Zum einen würden die Notare nach der Kostenordnung die Gebühren einnehmen, die bislang in die Staatskasse gewandert sind. Zusätzlich könnten sie die um das Erbe ringenden Parteien zu weiteren Beurkundungen veranlassen, bei unklaren Testamenten könnten sie einen notariellen Auslegungsvertrag ausarbeiten.
Quelle: impulse.de
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