Ziehen ältere Ehepaare oder Lebensgemeinschaften in wärmere Gefilde um, stellt der überlebende Partner im späteren Todesfall dann oft überraschend fest, dass Deutschland noch Erbschaftsteueransprüche anmeldet. Denn auch nach dem Verlassen der alten Heimat bleiben oftmals Mietimmobilien oder die Beteiligung an einer Firma zurück. Zwar erhalten die Nachkommen persönliche Freibeträge, die seit 2009 zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen und sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten - für jedes Kind gibt es 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Doch haben der Verstorbene und ein Erbe den Wohnsitz jenseits der Grenze, greift die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall gibt es nur einen einheitlichen Freibetrag von 2.000 Euro, unabhängig von den verwandtschaftlichen Beziehungen.
Belastend kommt für die Erben noch hinzu, dass das Finanzamt im Wohnsitzstaat ebenfalls seine Ansprüche anmeldet. Denn dort gilt der Verstorbene als unbeschränkt steuerpflichtig, mit seinem gesamten und somit auch deutschen Nachlassvermögen.
Der Europäische Gerichtshof hat nun mit einem Urteil vom 22. April 2010 entschieden, dass diese Ungleichbehandlung ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und damit ein Verstoß gegen EU-Recht darstellt. Denn durch diese Regelung werden Bürger mit unterschiedlichem Wohnort verschieden behandelt. Das ist eine gravierende und nicht gerechtfertigte Benachteiligung für Erben oder Beschenkte mit ausländischem Wohnort. Daher können Betroffene ab sofort mit höheren Freibeträgen rechnen. Das gilt für anstehende Erbschaften und Schenkungen sowie bereits vollzogene Zuwendungen, bei denen sich der Steuerbescheid noch ändern lässt.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der in den Niederlanden lebende Sprössling von seiner ebenfalls dort lebenden Mutter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf geschenkt bekommen. In diesem Fall gibt es nun also statt der mickrigen 2.000 Euro stolze 400.000 Euro Freibetrag. Ist die Immobilie nicht so viel wert, geht der heimische Fiskus sogar ganz leer aus.
Der Urteilstenor gilt übrigens nicht nur für Grundbesitz, sondern auch für betriebliches Vermögen in Deutschland, das den Besitzern nach ihrem Umzug in der Heimat verblieben ist. Keine Auswirkungen hat das Urteil für die in Deutschland verbliebenen Verwandten wie etwa die Kinder oder Enkel. Bei ihnen gilt die unbeschränkte Steuerpflicht. Ausreichend ist nämlich, dass der Verstorbener/Schenker oder alternativ Erbe/Beschenkter im Inland wohnen.
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