Es war ein lukratives Geschäftsmodell, das sich ein Autohändler ausgedacht hatte. Nur legal war es nicht. Seit 2002 verkaufte der Portugiese, der in Deutschland lebte, 1100 hochwertige Autos an Geschäftsleute in seinem Heimatland. Dabei nahm er eine Reihe von buchhalterischen Manipulationen vor, um seinen Abnehmern zu ermöglichen, beim Weiterverkauf der Autos in Portugal die Umsatzsteuer zu hinterziehen. Dadurch konnte er selbst die Fahrzeuge zu einem Preis verkaufen, den er unter anderen Umständen nicht hätte verlangen können. Er erzielte beträchtliche Gewinne.
Jetzt allerdings sitzt der Autohändler in Haft. Die Strafbehörden sind ihm auf die Schliche gekommen, und der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Anfang Dezember bestätigt (Rechtssache C-285/ 09).
Mit seinem Urteil hat der EuGH sogenannte Umsatzsteuerkarussells gebremst. Das Karussell ist eine Variante des Steuerbetrugs, bei dem die Ware unter Einbezug von mehreren (Schein-)Firmen im Kreis läuft, bevor sie - wenn überhaupt - an einen Endabnehmer verkauft wird. Dabei wirken Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern zusammen. Einer der Händler der Lieferkette, zumeist eine Scheinfirma, steckt dann die vom nächsten Abnehmer gezahlte Umsatzsteuer ein, statt sie an das Finanzamt abzuführen, und macht sich aus dem Staub. Die sogenannten Missing Traders existieren oft nur Wochen.
Solche Karussellgeschäfte gibt es zwar auch im Inland. Die Regeln des EU-Binnenmarkts ermöglichen es den Händlern aber, ihre Geschäfte einfach zu verschleiern. Die Waren werden immer wieder über die Grenzen geschoben. Das geht auch deshalb problemlos, weil die Lieferung einer Ware innerhalb der EU für den Verkäufer umsatzsteuerfrei ist.
An diesem Punkt hat der EuGH das Karussell aber nun ausgebremst. Er hatte die Frage zu entscheiden, ob der portugiesische Autohändler sich auf diese Steuerbefreiung berufen durfte, obwohl er Teil eines Betrugskartells war. Und der EuGH hat entschieden: Er darf es nicht.
Die Europarichter sind damit dem Bundesgerichtshof (BGH) gefolgt, der ihnen den Fall auch vorgelegt hatte. Auch die deutschen Richter waren der Ansicht, dass die Steuerbehörden eine Befreiung ablehnen können (Az.: 1 StR 41/09). Ein derartiger Händler, so ihre Auffassung, würde gleichzeitig mit dem Antrag auf Steuerbefreiung eine Steuerhinterziehung begehen.
Anders hatte das noch der Bundesfinanzhof (BFH) gesehen. Er hatte dagegengehalten, dass ein inländischer Händler nicht dafür verurteilt werden könne, dass er das Steueraufkommen in einem anderen Land gefährde (Az.: XI B24/09).
Thomas Küffner, Anwalt in der Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier, fürchtet nun, dass auf Unternehmen nach der EuGH-Entscheidung Unsicherheiten zukommen. Denn die innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerbefreit, weil mit dem sogenannten Bestimmungsortprinzip davon ausgegangen wird, dass die Umsatzsteuer dafür im Land des Käufers abgeführt wird. Der Beweis dafür könnte nun den Unternehmen aufgedrückt werden, sagt Küffner: "Die Finanzverwaltung kann sich jetzt erst einmal stur stellen. Die Händler müssen dann immer die Beweislast für die Steuerbefreiung tragen."
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