25.05.2010

Finanzkontrolle: Was als Schwarzarbeit zählt - und was nicht

Von: Robert Kracht
Auch die Putzfrau muss angemeldet werden, sonst gilt ihre Tätigkeit als Schwarzarbeit
Zoom Auch die Putzfrau muss angemeldet werden, sonst gilt ihre Tätigkeit als Schwarzarbeit
© Getty Images
Die Putzfrau bekommt das Geld auf die Hand, der Handwerker stellt keine Rechnungen aus - nach diesen vermeintlich kleinen Vergehen fahndet die Bundesregierung auch bei Privatpersonen. Wie Sie auf Nummer sicher gehen.

Klingelt ein Zollbeamter und fragt nach dem frischen Fassadenanstrich oder der neuen Garagenauffahrt, sollten ihm die Bewohner eine schlüssige Antwort vorlegen. Denn bei dem Beamten handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen der rund 6.500 Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die bundesweit flächendeckend an 113 Standorten vertreten sind.

Vielen ehrlichen Steuerzahlern ist oftmals gar nicht bewusst, dass sie eine Reihe von Pflichten beachten müssen, um deren Einhaltung sich die FKS mit Hauptsitz in Köln kümmert. Sie forscht durch regelmäßige Schwerpunktkontrollen auch bei Privatpersonen als Eigentümer oder Mieter, die eine Firma mit Arbeiten rund um Haus oder Garten beauftragen. Hintergrund dieser Maßnahmen ist das seit August 2004 geltende Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das gilt für Personen, die steuerliche Normen nicht erfüllen, als Arbeitgeber Melde- und Beitragspflichten unterlassen oder unberechtigt Sozialleistungen empfangen. Betroffen sind aber auch Bürger, die eine Haushaltshilfe nicht anmelden oder generell Aufträge im eigenen Heim ohne Rechnung ausführen lassen. Das alles gilt als Schwarzarbeit.

Der Zoll darf dabei ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten, wenn es um die Überprüfung von Schwarzarbeit geht. Nach dem Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg handelt es sich hierbei nicht um eine Außenprüfung des Finanzamtes, auch wenn die Zöllner steuerliche Sachverhalte nebenher mit kontrollieren und Verstöße dem Fiskus mitteilen (Az. 7 K 7024/07). Denn nur über den überraschenden Besuch gelingt die Aufdeckung von unlauteren Machenschaften.

Wird eine Firma vom Eigentümer oder Mieter mit Arbeiten rund um Haus oder Garten beauftragt, muss der private Auftraggeber auf eine Rechnung bestehen und sie zwei Jahre aufbewahren. Das ist ratsam, denn der erledigte Auftrag ohne Rechnung gilt bereits als Schwarzarbeit, auch wenn der Gärtner die Einnahme ordnungsgemäß versteuert.

Ausgenommen sind Gelegenheitsarbeiten von Freunden, Angehörigen oder Nachbarn. Vorrangig muss aber die Gefälligkeit sein, beispielsweise beim Rasenmähen, Babysitten sowie Tätigkeiten nach dem Motto "hilfst du mir, helfe ich dir". Solche Leistungen dürfen keine Unternehmer, sondern nur Bekannte oder Nachbarn ausführen. Kleine Entgelte sind dabei unerheblich.

Quelle: capital.de
© 2010 impulse.de

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