Ja, meinte ein Arzt, weil seine Schreibtischflächen in allen Praxisräumen zugunsten der Behandlungsfläche sehr klein gehalten wurden und Abrechnungsunterlagen bei einer Arbeitsunterbrechung nicht dort liegen gelassen werden dürften. Denn dann könnten die Patienten mal eben einen Blick darauf werfen, wo doch alles der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Nein, sagt das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil, weil der Arzt die Flächen außerhalb der Öffnungszeiten frei räumen kann und er dann seine schriftlichen Arbeiten ungestört am Schreibtisch in der Praxis durchführen könnte (Az. 10 K 681/06). Dabei ist es einem selbständigen Arzt grundsätzlich zumutbar, dass er zu diesem Zweck Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem Arbeitszimmer in seiner Wohnung in die Praxis schafft und sie zum Stapeln wieder in die eigenen vier Wände bringt.
Nicht maßgeblich ist dabei die Erwägung, dass die für die fachliche Weiterbildung und das Abrechnungswesen erforderliche Literatur in den Praxisräumen nicht griffbereit ist. Denn es ist nicht erforderlich, dass die notwendigen Unterlagen in unmittelbarer Nähe zu dem Schreibtischarbeitsplatz untergebracht sein müssen. Ärzte als Freiberufler können die konkrete Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes und deren Nutzungsumfang in den Praxisräumen nämlich im Gegensatz zu Angestellten selbst beeinflussen, sodass ihnen regelmäßig ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehe. Das muss auch so sein, meinten die Richter. Denn wäre es anders, könnten Selbstständige durch entsprechende Gestaltung in der Praxis das grundsätzliche Abzugsverbot unterlaufen und Betriebsausgaben für das heimische Büro geltend machen. Auch der Freiberufler muss sich an den Grundsatz halten, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann beim Fiskus berücksichtigt werden, wenn ein solches Büro in den eigenen vier Wänden für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Das sah der Arzt ein, gab sich mit der Entscheidung aber dennoch nicht zufrieden. Jetzt brachte er noch das Argument vor, seine Ehefrau würde doch die praxismäßigen Arbeiten im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit von zu Hause aus erledigen und ihr stünde insoweit doch tatsächlich für die Verwaltungstätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Richter zeigten auch hier keine Gnade. Um überhaupt eine andere Entscheidung in Erwägung zu ziehen, müssen das häusliche Arbeitszimmer per Vertrag angemietet werden und entsprechende Zahlungen fließen.
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