Helmut Müller hatte es doch nur gut gemeint. Dass seine Münchner Dachdeckerei kurz vor der Insolvenz stand, konnte der GmbH-Geschäftsführer (der eigentlich anders heißt) nicht mehr verhindern. Aber zumindest seine Mitarbeiter sollten darunter nicht leiden. Also verkaufte er, was an Vermögenswerten noch da war, und zahlte davon unter anderem fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.000 Euro.
Dabei hatte Müller auch Paragraf 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) im Auge. Der droht Arbeitgebern, die Sozialbeiträge nicht überweisen, mit bis zu fünf Jahren Haft. Aber gut gemeint ist nun mal nicht gut gemacht: Als die GmbH kurz darauf in die Insolvenz ging, forderte der Insolvenzverwalter das Geld zurück.
Geschäftsführer sollten einen Wirtschaftsprüfer zurate ziehen
Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Zwar hätte Müller den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung überweisen dürfen, nicht aber den Arbeitgeberanteil. Zahlen oder nicht? Diese Frage ist bei einer drohenden Insolvenz nicht leicht zu beantworten und wird schnell zum Fallstrick für GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände.
Grundsätzlich gilt: Sobald die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit droht, herrscht ein Zahlungsverbot. "Danach riskiert der Geschäftsführer persönliche Haftung für jede Zahlung", sagt Christoph Schotte von der Anwaltskanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz. Dies gilt für jedes Mitglied des Leitungsgremiums, unabhängig von der Aufgabenverteilung.
Die Probleme beginnen bereits damit, festzulegen, wann der kritische Zeitpunkt erreicht ist. Dafür muss man schon mal den Taschenrechner herausholen. "Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die Firma nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten in den folgenden drei Wochen zu mindestens 90 Prozent zu erfüllen", sagt Schotte.
Der Zeitpunkt werde schon mal übersehen, "weil der Geschäftsführer die Realität nicht wahrhaben will oder auf Rettung in letzter Sekunde hofft", sagt Uwe Goetker von der Anwaltskanzlei McDermott Will & Emery. Bei Unsicherheit sollten Geschäftsführer einen Wirtschaftsprüfer zurate ziehen. Aber dessen Angaben dürfen sie nicht blind vertrauen. Sie sind verpflichtet, die Zahlen des Experten zumindest grob auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.
Finanzamt geht vor Lohnzahlung
Es gibt auch Ausnahmen vom Zahlungsverbot. Der Geschäftsführer dürfe noch tun, was "mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar" ist, sagt Goetker. "Etwa, weil die Zahlung einen noch größeren Nachteil für das Unternehmen verhindert." Das können Zahlungen an die Stadtwerke sein, an den Vermieter oder für Bestellungen: alles, was notwendig ist, um zu verhindern, dass der Betrieb stillsteht.
Im Streitfall liegt die Beweislast dafür beim Geschäftsführer. Anwalt Schotte rät daher, jede Überweisung samt Gründen sorgsam zu dokumentieren. Eine der wichtigsten Regeln bei drohender Insolvenz lautet: Die Finanzämter müssen mindestens ebenso gut wegkommen wie die übrigen Gläubiger. Solange noch Geld in der Kasse ist, sollten Arbeitgeber darum immer zuerst die Sozialversicherungsbeiträge begleichen.
Die sind fällig, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde. "Sie müssen auch gezahlt werden, wenn die Mitarbeiter nichts mehr bekommen, und gehen allen anderen Verpflichtungen vor", sagt Anwalt Goetker. "Wenn es nicht für alle Verpflichtungen reicht, muss gequotelt werden", ergänzt Schotte. Wer erst die Gehälter zahlt und dann schaut, ob es noch für die Lohnsteuer reicht, haftet dem Finanzamt mit seinem Privatvermögen.
Der BGH entscheidet über den Arbeitgeberanteile
Noch vor zwei Jahren standen Arbeitgeber darum vor einem Dilemma, denn damals galt: Was immer du tust - es ist falsch. Wer die Sozialversicherungsabgaben nicht zahlte, machte sich nach Paragraf 266a StGB strafbar und schadensersatzpflichtig. Wer zahlte, setzte sich dafür dem Zugriff der Insolvenzverwalter aus.
Erst 2007 wich der BGH von dieser widersprüchlichen Rechtsansicht ab, als er einen Geschäftsführer verurteilte, der die Beiträge nicht überwiesen hatte. Die Richter entschieden: Die Zahlung gehört zu seinen Sorgfaltspflichten - ohne dass der Insolvenzverwalter das bemängeln darf. Im damaligen Fall ging es allerdings ausschließlich um die Arbeitnehmeranteile.
Ob auch Arbeitgeberanteile überwiesen werden dürfen, ließen die Richter offen. Erst seit dem Fall von Helmut Müller ist endgültig klar: Dürfen sie nicht. Dem Chef des Dachdeckerbetriebs nutzte diese Erkenntnis allerdings nichts mehr. Er musste dem Insolvenzverwalter den Fehlbetrag aus seinem Privatvermögen ersetzen.
Quelle: ftd.de
© 2009 impulse.de
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück






















Diesen Artikel bookmarken bei...