23.03.2010

GmbH: Welche Vergütungsregeln gelten für den Chef?

Von: Mareeke Buttjer (Hamburg)
Derzeit gibt es in Deutschland 350 paritätisch mitbestimmte GmbHs
Zoom Derzeit gibt es in Deutschland 350 paritätisch mitbestimmte GmbHs
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Ist das Gehalt des Vorstands angemessen? Bei Aktiengesellschaften muss der Aufsichtsrat die Vergütung der Manager festlegen. Bei GmbHs ist die Lage nicht so eindeutig.

Das Leben als Manager war auch schon mal besser. Seit der Finanzkrise stehen die Chefs verstärkt unter Beobachtung. Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), das im August 2009 in Kraft getreten ist, macht den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften sogar Vorgaben für die Bezahlung ihrer Unternehmenslenker. Dadurch sollen Gehaltsexzesse verhindert werden.

Die Aktiengesellschaften haben sich darauf eingestellt. Dennoch sorgt das Gesetz für Unruhe - und zwar bei den GmbHs. "Viele dieser Gesellschaften wollen von uns wissen, ob die neuen Vergütungsregeln auch für sie gelten", sagt Cornelius Götze, Anwalt bei Gleiss Lutz.

Auch unter Juristen ist die Frage noch nicht geklärt. Mit dem VorstAG wurden mehrere Regelungen des Aktiengesetzes geändert. So hat der Aufsichtsrat nun dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge der Vorstände in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen stehen und die übliche Vergütung nicht ohne triftigen Grund übersteigen. Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft, heißt es weiter, kann der Aufsichtsrat die Vergütung auf ein angemessenes Maß herabsetzen.

Von GmbHs ist dort keine Rede. Und Ulrich Seibert, Ministerialrat im Bundesjustizministerium, schreibt in der "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht", dass die Regelung nicht für GmbHs gelten soll. Dieter Feddersen und Nicolai von Cube von Feddersen Heuer & Partner vertreten deshalb die Ansicht, dass das Gesetz nur auf AGs anwendbar sei. "Schon im Titel des Gesetzes ist von Vorständen die Rede, und die gibt es nur bei Aktiengesellschaften. GmbHs werden auch im restlichen Teil des Gesetzes gar nicht erwähnt."

Zu kurz gegriffen findet das Götze. Er verweist auf die Gemeinsamkeiten von Aktiengesellschaften und GmbHs: "Einige GmbHs befinden sich bei der Frage der Vergütung in der gleichen Interessenlage wie Aktiengesellschaften. Warum sollten dann die neuen Vorschriften dort nicht gelten?"

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Im Blick hat der Anwalt vor allem die mitbestimmten GmbHs. Hat eine GmbH mehr als 2000 Mitarbeiter, muss sie einen Aufsichtsrat einrichten, der zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Von diesen paritätisch mitbestimmten GmbHs gibt es laut Hans-Böckler-Stiftung rund 350 Unternehmen. Bei ihnen entscheidet nicht die Gesellschafterversammlung über Einstellung und Entlohnung von Managern, sondern der Aufsichtsrat - wie bei Aktiengesellschaften. Deshalb fände Anwalt Joachim Gores von der Kanzlei Kümmerlein eine Anwendung der Regeln auf GmbHs konsequent: "Diese GmbHs müssten die neuen Regeln auch anwenden - wenn man bedenkt, dass dazu alle Aktiengesellschaften verpflichtet sind, auch die mit nur fünf Mitarbeitern."

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