Die Geschichte ist schon Jahre her, als Dominik Nertel* im Frühjahr 2008 den Brief bekommt. Die Krankenkasse steht im Briefkopf, darunter: Klage auf Schadensersatz: 20.000 Euro will sie von Nertel haben. Der Vorwurf, den die Kasse in der Klagebegründung ausbreitet: Nertel habe als Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge seiner Angestellten nicht abgeführt. Dabei sind zu diesem Zeitpunkt schon vier Jahre vergangen, seit er seinen Job als zweiter Chef einer Ingenieursgesellschaft hingeschmissen hat.
Doch mit diesem Brief holt Nertel die ganze Misere wieder ein.
Er war damals der Steuermann, als das Unternehmen schon arg ins Trudeln geraten war. Und Nertel weiß noch zu gut: In der Krise ist der Geschäftsführerposten ein verdammt undankbarer Job. Er muss Aufträge und das Geld heranschaffen, ohne den wichtigen Geschäftspartnern dabei allzu sehr auf die Füße zu treten, er muss sich bei den Banken um Überbrückungskredite bemühen, und bei all dem Trubel darf er zwei mächtige Akteure auf gar keinen Fall vergessen: die Sozialkassen und das Finanzamt.
In die Pflicht genommen
Die Arbeit an kompetente Mitarbeiter zu delegieren gehört zu den wichtigsten Aufgaben eines Geschäftsführers – verantwortlich bleibt er dennoch. Tipps für die richtige Strategie:
Revier abstecken Dafür war ich nicht zuständig – diesen Einwand lässt der Fiskus nur selten gelten. Zwar darf ein Geschäftsführer auch steuerrechtliche Pflichten seinem Mitgeschäftsführer oder Angestellten übertragen. Hat er diese Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht, kann das Finanzamt ihm aus deren Fehlern keinen Strick drehen. Anders in der Krise der Gesellschaft: Dann muss sich der Geschäftsführer selbst durch geeignete Maßnahmen vergewissern, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 407/ 99).
Gewusst wie Auch Expertenrat kann den Geschäftsführer nur begrenzt entlasten. Ein gewisses steuerliches Know-how muss er selbst mitbringen. Hat er bei der rechtzeitigen Abführung der Lohnsteuer oder den Umsatzsteuervorauszahlungen geschlampt, kann er sich nicht damit herausreden, er habe auf den Rat seines Steuerberaters vertraut. Denn die Entrichtung fälliger Steuern gehört – anders als etwa die Buchführung oder das Anfertigen von Steuererklärungen – nicht zu den Aufgaben, die der Geschäftsführer seinem Steuerberater überträgt. Steuern zahlen muss er immer noch selbst (Bundesfinanzhof, Az.: VII B 17/05).
Hilfe erlaubt Anders läuft es bei der Steuererklärung. Hier darf sich ein Geschäftsführer grundsätzlich auf das Urteil seines Steuerberaters verlassen. Fehlt ihm die Sachkunde, ist er sogar verpflichtet, sich Expertenhilfe zu holen. Überwachen muss er seinen Steuerberater trotzdem.
Denn sind die Zeiten schwer, können Fehler gegenüber dem Fiskus den Geschäftsführer Haus und Hof kosten: Geht die Gesellschaft pleite und kann die Steuern und Sozialabgaben nicht mehr zahlen, dann klopfen Finanzamt und Sozialkassen bei ihm persönlich an die Tür.
Den Kollegen überwachen
Dabei hatte der Fall Nertel so vielversprechend angefangen: Im Jahr 2002 beginnt er, als zweiter Geschäftsführer in der Ingenieursgesellschaft zu arbeiten. Das Unternehmen hat sich der Entwicklung, Planung und Konstruktion von Fertigungsbändern in der Autoindustrie verschrieben. Als der Ingenieur im Chefteam ist Nertel dafür zuständig, bestehende Projekte zu betreuen und neue an Land zu ziehen, so steht es zumindest in seinem Vertrag. Wenn es gut läuft, könne er später als Teilhaber in die Gesellschaft einsteigen – das ist die Perspektive und auch ein kleiner Trost für das nicht gerade üppige Gehalt.
Nertel ist viel unterwegs, besucht Produktionsstätten im In- und Ausland und ist oft nur ein paar Tage im Monat im heimischen Büro. So braucht es eine Weile, bis ihm dämmert, dass es finanziell nicht gut bestellt ist um die Firma. "Wenn man so erfolgreich schafft, da kommt einem nicht in den Sinn, dass da was nicht stimmt", sagt er – schließlich hat er für das Unternehmen wichtige Aufträge akquiriert. Als im Mai 2004 der Gerichtsvollzieher in der Firma auftaucht, stellt Nertel seinen Mitgeschäftsführer schließlich zur Rede. Die gewünschten Informationen erhält er aber immer noch nicht. Und weil er keine Kontovollmacht hat, kann er sich einen Überblick über die Lage nicht ohne Weiteres verschaffen.
Vier Jahre später wird ihm diese Unwissenheit zum Verhängnis. Die Krankenkasse pocht auf das Geld und zerrt Dominik Nertel vor den Richter. Als Geschäftsführer sei er dafür zuständig, dass die Gesellschaft ihre Steuern und Sozialabgaben rechtzeitig abführt, entscheidet der. Mag ja sein, dass es eine firmeninterne Geschäftsverteilung gegeben hat, wonach Nertel für Vertrieb und Projektbetreuung zuständig war, sein Kollege hingegen für die Finanzen – ein Freibrief ist das mitnichten. Den anderen trifft immer eine "Überwachungspflicht" für seinen Chefkollegen.
Und zwar immer und überall, "auch wenn sie nicht explizit im Geschäftsführervertrag steht", sagt Peter Rössler. Der Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei BTR Mecklenburg?&?Kollegen hat Nertel vertreten. "Gerade in der Krise der Gesellschaft gelten besonders strenge Kontrollpflichten." Ist das Geld knapp, steigt auch die Gefahr, dass sich ein Geschäftsführer zu Unerlaubtem hinreißen lässt – keiner der Geschäftsführer darf daher die Augen verschließen und darauf vertrauen, dass seine Kollegen schon alles richtig machen werden.
Und er muss hartnäckig sein. Hartnäckiger als Nertel. "Wenn der Finanzvorstand bei einer monatlichen Besprechung Zahlen präsentiert, die deutlich vom Erwarteten abweichen, dann müssen die anderen nachhaken", sagt Rössler. "Wenn sie keine plausible Antwort bekommen, sollten sie fachkundigen Rat einholen."
Zumal es noch schlimmer kommen kann. Nertel musste sich ja nur einer Zivilklage auf Schadensersatz erwehren. Laufen die Dinge schlecht, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung dazu. Denn der Chef ist, zumindest aus der Sicht des Fiskus, derjenige, der den Überblick behalten muss: Er hat dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihre Steuern rechtzeitig anmeldet und zahlt. Es ist seine Pflicht, dem Finanzamt Rede und Antwort zu stehen und die notwendigen Informationen zu übermitteln.
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Nichtwissen schützt nicht
Wie auf See gilt auch im Steuerrecht: Sinkt das Unternehmen, geht der Kapitän als Letzter von Bord. Hat er aus grober Unachtsamkeit Fehler gemacht, muss er dem Finanzamt die Steuern der Gesellschaft aus eigener Tasche ersetzen. An den Geschäftsführer halten sich die Finanzbeamten besonders gern, wenn bei dem eigentlichen Schuldner, dem Unternehmen, nichts mehr zu holen ist.
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