Auch bei einer eindeutig falschen Beratung hat der Mandant einen Schaden nur, wenn er sich bei korrekter Auskunft anders verhalten und deshalb weniger Steuern gezahlt hätte. Davon muss er das Gericht überzeugen, sagt der Bundesgerichtshof (BGH, IX ZR 6/06).
Es ging um den Verkauf einer Immobilie für 1,8 Mio. Euro, für den das Finanzamt entgegen der Auskunft des Steuerberaters 260.000 Euro kassierte. Der Verkäufer sagte, bei richtiger Beratung hätte er das Grundstück drei Jahre später verkauft, das hätte ihm keine Probleme gemacht und dann wäre die Steuer nicht angefallen. Der Vorinstanz genügte das, sie sprach ihm Schadensersatz zu.
Begründung reichte dem BGH nicht
Dem BGH war das zu wenig. Bei einer so komplexen Angelegenheit wie Immobiliengeschäften komme es meist nicht nur auf die Steuer an. Da könne etwa auch ein besonders attraktives Preisgebot oder die Möglichkeit, ein schwer verkäufliches Objekt loszuwerden, den Ausschlag geben. Deshalb müsse der Verkäufer sagen und beweisen, warum er verkauft habe und warum er bei richtiger Beratung zu der fraglichen Zeit nicht verkauft hätte. Wenn danach nicht auszuschließen ist, dass der Verkauf auf jeden Fall erfolgt wäre, haftet der Steuerberater nicht.
© 2009 capital
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