Im Jahr 1161 hat der sächsische Welfenherzog Heinrich der Löwe erkannt, dass es nicht ganz ohne ist, in fremde Gebiete vorzudringen – selbst wenn der Grenzübertritt rein geschäftlich erfolgt. Er erließ das Artlenburger Privileg. Die Urkunde enthielt Rechte und Garantien, um Streitigkeiten zwischen deutschen und skandinavischen Kaufleuten im Ostseehandel vorzubeugen. Den Geschäftstreibenden der schwedischen Insel Gotland wurden in Lübeck die gleichen Rechte zugesichert, wie sie umgekehrt auch für die Lübecker Kaufleute auf Gotland galten. Es entwickelte sich ein reger, aber konfliktfreier Warenaustausch.
Diese Frühform eines Schutzabkommens verdeutlicht: Die Wirtschaft benötigt verlässliche Regeln für ihr internationales Engagement. Heute sorgen sogenannte Investitionsschutzabkommen dafür, dass die Expansion in andere Länder abgesichert ist. Seit den 60er-Jahren hat Deutschland rund 150 dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs) geschlossen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit für Unternehmen, indem sie garantieren, dass deutsche Investoren grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürfen als Investoren des Gaststaats oder aus Drittstaaten.
Durch die Verträge ist das geistige Eigentum des Unternehmens abgesichert, ebenso genießt er Schutz vor willkürlicher Enteignung. Und kommt es doch zu Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Gaststaat, können diese vor einem neutralen internationalen Schiedsgericht ausgetragen werden – im Schiedsverfahren vor dem International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) der Weltbank in Washington. Jeder der 180 Mitgliedsstaaten der ICSID-Konvention hat einen Schiedsspruch wie ein rechtskräftiges Urteil der nationalen Gerichte durchzusetzen.
Standard der bisherigen Verträge nicht zu halten
So war es bisher. Nun aber bricht wiederum ein neues Zeitalter in Sachen Investorenschutz an. Mit dem Vertrag von Lissabon, der Ende 2009 in Kraft trat, hat sich die Situation bei ausländischen Direktinvestitionen für EU-Mitgliedsstaaten grundlegend geändert. Die Zuständigkeit für Verhandlung und Abschluss der Schutzabkommen ist auf die EU-Kommission übergegangen. Die hat hochfliegende Pläne, sie will einen einheitlichen EU-Mustervertrag schaffen – und hat den Mitgliedstaaten gleich ein Ultimatum gesetzt: Zum Jahreswechsel 2010/11 ist die Frist ausgelaufen, innerhalb deren die EU-Staaten ihre Schutzverträge untereinander für beendet erklären mussten.
Auch Deutschland kann solche zwischenstaatlichen Abkommen nicht mehr eigenständig abschließen. Experten fürchten, dass der Standard der bisherigen deutschen Investitionsschutzverträge durch EU-Regelungen nicht zu halten ist. „Die bestehenden Verträge bieten ein hohes Sicherheitsniveau für Investitionen im Ausland“, sagt Martin Raible, Investitionsrechtler bei Gleiss Lutz. Untergangsstimmung sei aber nicht angebracht. „Die laufenden deutschen Schutzverträge sehen vor, dass ihre Rechtsgarantien für bereits getätigte Investitionen bis zu 20 Jahre weitergelten.“
Doch es ist zu unterscheiden: Die Schutzabkommen mit Staaten außerhalb der EU sollen bis zu ihrem Auslaufen bestehen bleiben. Dies hat die EU-Kommission signalisiert. Anders ist es um die Zukunft der Schutzabkommen bestellt, die EU-Mitgliedsstaaten selbst bilateral abgeschlossen haben. Die Frist zur Kündigung ist um, nun drohen Sanktionen. „Die Kommission hat sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die innereuropäischen Verträge zügig zu beenden sind und nicht mehr über einen längeren Zeitraum in Kraft bleiben können“, sagt Moritz Keller, Rechtsanwalt bei Freshfields. „Stellt sich ein Mitgliedsstaat quer, ist eine Anklage vor dem Europäischen Gerichtshof denkbar“.
Keller ist von der neuen EU-Linie wenig begeistert. Mit der drohenden Kündigung aller Schutzverträge etwa zwischen Deutschland und osteuropäischen EU-Mitgliedern seien Investitionen in diese Länder nicht mehr wirkungsvoll abgesichert. Besonders heikel könnte es werden, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen. „Bislang sehen BITs vor, bei Streitigkeiten das unabhängige ICSID in Washington anzurufen. Mit dem Wegfall der Verträge ist aber ein Prozess vor einem Gericht im Gaststaat zu führen, erklärt Boris Kasolowsky von Freshfields. Der Experte ist überzeugt, dass der Investor dadurch Nachteile zu befürchten hat. „Nationale Gerichte haben den Ruf, bei der Verurteilung des eigenen Staats zu Schadensersatz zugunsten eines ausländischen Investors äußerst zurückhaltend zu agieren.“
Quelle: ftd
© 2011 impulse.de
Ihre Meinung
Versenden | Leserbrief | Druckversion | Zurück





















