Manch Steuererhöhung ist geschickt kaschiert. Raffinierterweise entsteht sie durch Nichtstun des Gesetzgebers. Bei Pauschalbeträgen klappt dieser Trick beispielsweise. Wenn der Gesetzgeber die Höhe der absetzbaren Steuerpauschalen längere Zeit unverändert lässt, schmälert sich der reale Steuervorteil für die Bürger trotzdem - denn die Inflation langt unterdessen zu.
Eine der wenigen Ausnahmen ist die Pauschale für Umzugskosten. Sie wird nahezu im Halbjahresrhythmus erhöht: Seit 2007 hat das Bundesfinanzministerium den absetzbaren Betrag in mehreren Schritten von 561 auf 640 Euro (1279 Euro für Verheiratete) angehoben, zuletzt Ende Dezember. Das entspricht einem Plus von mehr als 14 Prozent. Freuen können sich darüber alle Arbeitnehmer, die jobbedingt umziehen müssen.
Dass der Staat sich ausgerechnet bei dieser Pauschale so generös zeigt, hat einen simplen Grund: Sie orientiert sich an den Beträgen, die er seinen Beamten laut Bundesumzugskostengesetz erstattet, wenn sie versetzt werden. "Diese Beträge wiederum sind an die Entwicklung der Beamtengehälter gekoppelt", sagt Wilma Koch, Steuerberaterin bei der Kanzlei DHPG in Bonn. "Sie müssen deshalb regelmäßig angepasst werden."
Die Kopplung ans Beamtenrecht wirkt für Arbeitnehmer wie ein automatischer Inflationsschutz. So kann eine vierköpfige Familie, die in diesem Jahr umzieht, allein durch die Pauschale 1843 Euro absetzen - 1279 für Verheiratete und 282 Euro pro Kind. Fand der Umzug 2010 statt, sind in der anstehenden Steuererklärung immerhin 1271 Euro für die Eltern und 280 Euro je Sprössling anrechenbar.
Allerdings erkennt das Finanzamt Umzugskosten nur an, wenn sie nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Der Steuerzahler muss zudem nachweisen, dass sein Wohnungswechsel tatsächlich beruflich veranlasst war. Automatisch gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn er frisch ins Berufsleben startet, den Arbeitgeber wechselt oder an einen anderen Standort versetzt wird.
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