Über den Sinn der Leiharbeit wird derzeit eine heftige Diskussion geführt. Auf der einen Seite gleicht sie konjunkturelle Schwankungen in den Unternehmen aus, auf der anderen Seite könnte sie aber auch Festeinstellungen verhindern. Der Bundesfinanzhof gibt hierzu zwar keine Antwort, wohl aber auf die Frage zum Werbungskostenabzug. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil können Leiharbeitnehmer höhere Aufwendungen bei der Steuer absetzen.
Nach Einschätzung der Richter verfügen solche Angestellten typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (Az. VI R 35/08). Damit liegt eine Auswärtstätigkeit vor, somit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Das gelingt entweder mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer oder den tatsächlich nach Fahrtenbuch ermittelten Kosten. Zudem können Übernachtungs- und Nebenkosten geltend gemacht werden.
Für die ersten drei Monate kann der Leiharbeitnehmer sogar noch Verpflegungspauschalen von bis zu 24 Euro pro Tag absetzen. Die übrige Belegschaft mit einer regelmäßigen Arbeitsstätte kann lediglich die Pendlerpauschale berücksichtigen, mehr aber auch nicht.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Chefs, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er immer wieder aufsucht, nicht aber die Tätigkeitsstätte bei einem Kunden des Arbeitgebers. Denn nur bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sogar durch die entsprechende Wohnsitzwahl hinwirken. Für diesen Fall gibt es dann nur die Pendlerpauschale.
Anders sieht es aus, wenn ein Leiharbeitnehmer beim Kunden aktiv wird. Denn selbst wenn er jahrelang bei einem bestimmten Auftraggeber tätig sein sollte, kann er sich darauf nicht dauerhaft einstellen. Daher ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und sonstigen Kosten berechtigt. So können sich Leiharbeitnehmer insbesondere nicht darauf einrichten, an einer bestimmten regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der entliehene Angestellte auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz kommen kann. Das hängt aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden ab und lässt sich vom Beschäftigten nicht beeinflussen.
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