Großzügige Kilometerangaben oder kleinere Schummeleien beim Arbeitsstundennachweis – nicht selten stoßen Arbeitgeber auf Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung ihrer Angestellten. Ist das Verhältnis zwischen Betrieb und Mitarbeiter ohnehin getrübt, werden solche Verstöße gerne als Kündigungsgrund herangezogen. Grundsätzlich lassen die Gerichte bei bewusster Täuschung durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung zu. Dies setzt allerdings umgekehrt voraus, dass eindeutige Regeln für die Zeit- und Spesenabrechnung bestehen, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Az. 7 Ca 868/09) zeigt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter über Jahre hinweg bei seiner Reisekostenabrechnung die Abwesenheitszeiten großzügig aufgerundet und so einen höheren Spesensatz geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte die Aufstellungen stets anstandslos akzeptiert. Doch plötzlich kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Er fühlte sich wegen der ungenauen Abrechnung betrogen. Der gekündigte Arbeitnehmer zog vor Gericht und bekam Recht. Die Kündigung sei nicht begründet, so die Arbeitsrichter. Zwar könne die Manipulation von Arbeitszeit-, Gleitzeit- oder Arbeitsleistung je nach den Umständen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Wenn über Jahre hinweg aber ungenaue Abrechnungen geduldet werden, dürfe ein Arbeitgeber daraus nicht plötzlich den Anlass für eine fristlose Kündigung herleiten. Er hätte den Mitarbeiter zuerst auffordern müssen, die Spesenabrechnung ab sofort genauestens vorzunehmen.
Dass ein erwiesener Spesenbetrug oder ersichtliche Abrechnungsfehler im arbeitsrechtlichen Sinne einen "wichtigen Grund" darstellen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, ist gängige Rechtsprechung. Dennoch wird stets unter Abwägung der Interessen beider Parteien und vor allem anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft, ob es dem Arbeitgeber wirklich unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Bei der Frage, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers unwiederbringlich erschüttert und damit die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, werden dann auch Kriterien wie etwa eine langjährige Betriebszugehörigkeit und ein ansonsten tadelloses Verhalten des Mitarbeiters berücksichtigt, wie das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Fall der Kassiererin „Emmely“ zeigt, die wegen unterschlagener Pfandbons von 1,30 Euro fristlos entlassen werden sollte. Hierzu urteilte das BAG, dass das jahrelange Vertrauensverhältnis nicht durch einen vergleichsweise untergeordneten Fehler der Arbeitnehmerin und einen einmaligen Schaden schlagartig aufgezehrt worden sein könne.
Mein Rechtstipp: Spesen- oder Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Jede Täuschung kann einen wichtigen Grund darstellen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Umso genauer sollten Mitarbeiter sich deshalb Klarheit darüber verschaffen, ob und welchen Spielraum die eingeübte Praxis tatsächlich lässt. Der Arbeitgeber darf sich aber auch nicht widersprüchlich verhalten, indem er einerseits eine laxe Spesenkultur über Jahre durchwinkt und andererseits rigoros durchgreifen will. Tut er dies dennoch, handelt er im Zweifel unverhältnismäßig.
Quelle: capital.de
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