Der Fall
Der Arbeitnehmer war einer von nur 14 Mitarbeitern des Arbeitgebers. In dessen Betriebsstätte in Leipzig arbeiteten acht Angestellte, in Hamburg sechs. Ab Januar 2006 gab es in Hamburg einen Betriebsleiter, der bevollmächtigt war, dort Einstellungen und Entlassungen eigenständig vorzunehmen.
Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde 2003 eingestellt. Der war deutlich jünger und - anders als der Kläger - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 aber kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der zog vor Gericht.
Dort stellte sich die Frage, ob es sich bei den beiden Unternehmensstandorten um jeweils eigenständige Betriebe handelt. In solchen Kleinbetrieben, in denen nur bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigt sind, gilt nämlich nicht das Kündigungsschutzgesetz. Die Vorinstanzen hatten die Mitarbeiter der einzelnen Betriebsstätten zusammengezählt und dem Kläger Kündigungsschutz gewährt.
Das Urteil
Anders als die Instanzgerichte sah es das BAG nicht als zwingend an, die Betriebstätten in Hamburg und Leipzig als einen einheitlichen Betrieb im Sinn des Kündigungsschutzgesetzes einzustufen. Die Zahl der von einem Unternehmer insgesamt Beschäftigten sei nicht automatisch zusammenzurechnen. Entscheidend sei, inwieweit die einzelnen Einheiten organisatorisch selbständig sind.
Sind sie selbstständige Organisationseinheiten, liegt kein einheitlicher Betrieb vor. Das ist der Fall, wenn sie durch die für Kleinbetriebe typischen Merkmale wie eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Diese Wesensart entfällt auch nicht schon dadurch, dass dem Betrieb eines der Kennzeichen fehlt. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls. Wegen mangelnder tatsächlicher Feststellungen zu dieser Frage hat das BAG den Fall an das LAG Hamburg zurückverwiesen.
Zudem weist das BAG darauf hin, dass die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG verstoße. Sie sei sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe eben anders als große Unternehmen durch die enge persönliche Zusammenarbeit und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt seien.
Die Folgen
Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung den Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes. 1998 hatte sich das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 15/87) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Grenze des Kündigungsschutzgesetzes auf Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern verfassungsgemäß ist. Dabei hatte es entscheidend mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Kleinbetrieben argumentiert, in denen der Eigentümer regelmäßig mitarbeite und der Erfolg des Betriebs entscheidend vom Betriebsklima abhänge. Störungen des Betriebsklimas würden bei geringem Geschäftsvolumen spürbar auf das Ergebnis durchschlagen. Aus diesem Grund sei die Grenze von zehn Mitarbeitern verfassungsgemäß.
Darauf weist auch das BAG in seiner Entscheidung hin, betont aber zugleich, dass es auf die Frage ankomme, ob der Betrieb eine organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheit bilde. Mit der jetzigen Entscheidung steht zu vermuten, dass Unternehmen versuchen werden, ihre Struktur auf diese einzelnen Betriebe mit eigenständigen Organisationsstrukturen und eigener Personalleitung aufzugliedern. Das wird insbesondere bei Filialbetrieben so sein. Das letzte Wort zu den neuen Strukturen wird dann wiederum das BAG haben.
Marcus Bodem ist Partner bei Ecovis in Berlin. |
BAG vom 28.10.2010 |
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