Ein Landwirt hat es nicht leicht. Meist ist das Wetter schlecht und die Preise für die eigenen Erzeugnisse befinden sich im Keller. Für Landwirte hält der Fiskus eine Reihe von Vergünstigungen bereit. So lässt sich in der Land- und Forstwirtschaft die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Vereinfachungsregel gilt aber nicht, wenn der Landwirt Ferien auf dem Bauernhof anbietet, was sich einer stetig wachsenden Beliebtheit erfreut. Dann verhält er sich wie ein normaler Gewerbetreibender mit einem Fünf-Sterne-Hotel.
Das scheint in der Vergangenheit aber nur wenig beachtet worden zu sein. Denn das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf Ermittlungen hin, wonach die Landwirte in Hinsicht aufs Finanzamt nicht zwischen Milch und Feriengästen unterscheiden (Az. S 7410.1.1 - 4/2 St34). Aus diesem Grund wird jetzt angeordnet, dass es zu einer besonderen Überprüfung der Besteuerung von Beherbergungsumsätzen und sonstigen Dienstleistungen für die Umsatzsteuer im Veranlagungszeitraum 2009 kommen wird. Ergeben sich aus der Einkommensteuererklärung Anhaltspunkte für derartige Tätigkeiten, ist der genaue Sachverhalt zu aufzuklären. Besonderes Augenmerk sollen die Beamten dabei auf Angaben in den Anlagen L oder V sowie in der Gewinnermittlung richten.
Urlaub auf dem Bauernhof unterliegt nämlich bereits seit 2007 der normalen Umsatzbesteuerung. Hierbei handelt es sich um die kurzfristige Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen zur Beherbergung Betriebsfremder, was eindeutig nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und auch nicht steuerbefreit ist. Zwar gilt hier ab 2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz der ermäßigte Tarif von sieben Prozent. Für die Überprüfung der Vorjahre geht es aber noch um den regulären Satz von 19 Prozent. Immerhin darf der Landwirt die Vorsteuerbeträge aus den auf die Beherbergungsumsätze entfallenden Rechnungen nach den allgemeinen Grundsätzen absetzen.
Einige Land- und Forstwirte scheinen die Besteuerungsregeln allerdings ganz genau zu kennen. Sie versuchen nämlich als Kleinunternehmer durchzugehen, indem ihr Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt. Hierzu lagern sie die Beherbergungstätigkeit aus, damit sie diese Schwelle unterschreiten. Die Gästebeherbergung wird dann Sohn oder Tochter übertragen oder für das Geschäft mit den Urlaubern extra eine Personengesellschaft gegründet. Hier schaut der Fiskus aber ganz genau hin, ob es sich nicht um Scheingeschäfte oder Gestaltungsmissbrauch handelt. Dann wäre der ganze Aufwand umsonst gewesen. Vereinbarungen werden nämlich grundsätzlich nicht akzeptiert, wenn sie wirtschaftlich völlig unüblich sind und nur zum Steuersparen gewählt werden.
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