Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof am Donnerstag in einem Musterprozess in München entschieden und die Klagen einer Steuerzahlerin und eines Kleinbetriebs abgewiesen. Der Soli erfülle seine Funktion, den durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzbedarf des Bundes zu decken, sagte der Vorsitzende Richter Hermann-Ulrich Viskorf.
Der Soli wird seit 1991 für den Aufbau Ost erhoben. Der Zuschlag von 5,5 Prozent zur Einkommen- und Körperschaftssteuer wird vom Bund in ganz Deutschland erhoben. Die Kläger - eine Rechtsanwältin aus dem oberbayerischen Burghausen und eine kleine Maschinenbaufirma aus Köln - halten die unbefristete Erhebung dieser Zusatzabgabe für verfassungswidrig. Außerdem verstoße der Zuschlag gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Richter Viskorf ließ schon in der mündlichen Verhandlung starke Zweifel an der Argumentation der Kläger erkennen. Der Bund habe nach der deutschen Wiedervereinigung "eine Jahrhundertaufgabe" zu bewältigen. Ob der Zuschlag befristet werden müsse, "muss man an der historischen Aufgabe messen", sagte er.
Auch bei der Höhe dürfe man "vielleicht nicht so mit der Grammwaage dran gehen". Eine Aushöhlung des Finanzsystems zugunsten des Bundes sei schwer zu erkennen, weil Einnahmen von rund 10 Mrd. Euro aus dem Soli das System kaum auf den Kopf stellten.
Die FDP würde den Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer am liebsten abschaffen. Sie kritisiert, dass die Einnahmen nicht mehr allein für den Aufbau Ost verwendet würden. Auch Ökonomen halten das Instrument für überholt und plädieren, wie der Finanzwissenschaftler Rainer Kambeck vom Rheinisch-Westfälischen Institut für Wirtschaftsforschung, dafür, er abzuschmelzen. Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will jedoch vor 2019 nichts ändern. In dem Jahr muss die Ostförderung neu geregelt werden.
Quelle: ftd.de
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