27.10.2009

Nachlass: Wenn geerbte Schulden zu schnell getilgt werden

Von: Robert Kracht
Bankschulden von knapp 2 Millionen Euro hinterließ ein Vater seinen beiden Söhnen. Das bereitete den Nachkommen zwar nicht unbedingt Kopfzerbrechen, denn der übrige Nachlass aus Grundstücken und Kontenguthaben fiel deutlich höher aus. Probleme mit der Erbschaftsteuer gab es trotzdem.

Die Sprösslinge wollten nun eine Vorfälligkeitsentschädigung als Minderungsposten in Höhe von 90.000 Euro geltend machen. Sie hatten die Darlehen mit Festzins ohne außerplanmäßige Tilgung vorzeitig gekündigt, um die Immobilien unter sich lastenfrei aufteilen zu können. Diesen Abzug lehnten die Richter des Finanzgerichts Köln aber mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht mehr um Aufwendungen handelt, die den erbenden Söhnen unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden sind. Laut Gesetz sind nämlich nur Kosten zur Abwicklung, Regelung, Verteilung oder Erlangen des Nachlasses absetzbar und die müssen auch noch im engen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen (Az. 9 K 204/07).

Eine vorzeitige Kreditablösung hat zwar tatsächlich etwas mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu tun, aber höchstens in einem entfernten Zusammenhang. Das reicht nicht aus. Denn vorrangig geht es den Nachkommen darum, die anschließend planmäßig anfallenden Schuldzinsen einzusparen. Das macht aber jeder Hausbesitzer, auch wenn er nicht gerade Erbe geworden ist. Also ist das keine Nachlassverbindlichkeit.

Einen weiteren Aspekt geben die Kölner Richter auch noch zu bedenken. Neben der Zinsersparnis geht es den beiden Miterben doch darum, die Verteilung der Grundstücke ohne Hypothek abzuwickeln. Also kündigen sie die Kredite nicht als zwingende Notwendigkeit aus dem Erbfall, sie nehmen die hieraus entstehende Vorfälligkeitsentschädigung nur als neue Belastung nach dem Tod in Kauf. Hierfür bestand im Urteilsfall aber gar keine zwingende Notwendigkeit. Denn die Umschreibung der geerbten Grundstücke im Grundbuch auf die Söhne hätte auch mit den hierauf lastenden Darlehen über die Bühne gehen können.

Bei einem etwas weniger üppigen Nachlass können sich die Erben die Belegsuche nach solchen Verbindlichkeiten ohnehin sparen. Denn ohne Nachweis zieht das Finanzamt sowieso pauschal 10.300 Euro ab. Diesen Pauschbetrag unabhängig vom Verwandtschaftsgrad gibt es leider nur einmal pro Erbfall und nicht multipliziert nach der Anzahl der Erben.

© 2009 capital.de

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