15.05.2007

Optimal schenken: Der neue Deal

Wenn Unternehmerfamilien Vermögen richtig disponieren, muss das Finanzamt private Schulden mitbezahlen.

Wer Betriebsvermögen oder Immobilien in der Familie zügig weiterreicht, spart doppelt. Zunächst Schenkung- und Erbschaftsteuer. Neuerdings ist zusätzlich eine kräftige Ersparnis bei der Einkommensteuer drin. Dafür sorgt ein Erlass aus dem Bundesfinanzministerium (Aktenzeichen IV C 2 - S 2230 - 46/06). "Damit zieht Berlin endlich die Konsequenzen aus Bundesfinanzhof-Urteilen zugunsten der Steuerzahler", sagt Michael Fromm, Steueranwalt und Nachfolgeexperte aus Koblenz.

Davon profitieren überwiegend Unternehmerkinder, die von ihren Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gleich mehrfach bedacht werden. Und die dafür entweder die Geschwister auszahlen oder Schulden der Eltern übernehmen.

Kosten sortieren

Klassischer Fall: Der Vater schenkt dem Sohn die Firma und Grundvermögen ("Gemischte Schenkung"). Zum Ausgleich überweist der Juniorchef seiner Schwester eine ordentliche Abfindung. Solche Ausgleichszahlungen gelten steuertechnisch als Anschaffungskosten, die das beschenkte Kind für die einzelnen Vermögensteile aufwendet. Genau das Gleiche gilt für die übernommenen Schulden der Eltern. Und diese Anschaffungskosten lassen sich bei der Einkommensteuer jetzt besser absetzen als in der Vergangenheit. Nicht auf einen Schlag, wie man sich das meist wünschen würde. Sondern wie bisher über mehrere Jahre verteilt. Aber: In welcher Höhe und wie zügig die Kosten absetzbar sind, hat die Unternehmerfamilie jetzt weitgehend selbst in der Hand. Denn sie kann frei bestimmen, welche Vermögensteile das beschenkte Kind "bezahlt" hat, wo also neue Anschaffungskosten entstanden sind. Und die sind zu den­ selben Abschreibungskonditionen absetzbar wie die ursprünglichen Anschaffungskosten der Eltern. Experte Fromm: "Das eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten."

Vermögenstransfers nach dem Strickmuster der gemischten Schenkung behandelten die Finanzämter bisher nach Schema F. Dazu summierten die Beamten zunächst auf, was das Unternehmerkind tatsächlich bekommen hat. Und zwar zu den marktüblichen Preisen (Verkehrswert). Anschließend verteilten sie Ausgleichszahlungen oder Schulden im Verhältnis der Verkehrswerte auf die einzelnen Vermögensteile. Beispiel: Die Eltern übertrugen dem Sohn insgesamt 1,5 Millionen Euro Vermögen. Und zwar die Firma mit einer Million Euro Verkehrswert (zwei Drittel) und das Einfamilienhaus mit 500.000 Euro Verkehrswert (ein Drittel). Im Gegenzug übernahm der Junior 600.000 Euro Schulden der Eltern. Davon sortierte das Finanzamt 400.000 Euro (zwei Drittel) als neue Anschaffungskosten der Firma zu, 200.000 Euro (ein Drittel) dem Einfamilienhaus. Fatale Folge: Auf diese Weise waren 200.000 Euro bei der Steuer für immer verloren. Weil es sich um neue Anschaffungskosten für das Einfamilienhaus handelt - und die sind generell nicht absetzbar.

Genau so gehen die Finanzämter auch heute und demnächst vor. Es sei denn, Eltern und Kinder legen fest, wo sie Ausgleichszahlungen oder Schulden zuordnen wollen: dort, wo sie komplett und möglichst schnell absetzbar sind. "Wenn das im Schenkungsvertrag steht, sind die Vorteile sicher", erklärt der Düsseldorfer Steuerberater Stefan Kuck von Hemmelrath & Partner.

Das bietet ungeahnte Spar-Chancen. Wenn etwa der Vater das rundum modernisierte und hoch verschuldete Eigenheim zusammen mit einem Mietshaus überträgt und die Tochter die Bankdarlehen übernimmt. Macht die Familie aus dem Modernisierungskredit neue Anschaffungskosten für das Mietshaus, sind die über 50 Jahre verteilt absetzbar. Anwalt Fromm: "So bezahlt das Finanzamt sogar private Schulden mit."

Dieser Dreh funktioniert oft noch besser, wenn neben privaten Immobilien und Schulden die Firma auf Sohn oder Tochter übergeht. Dann schlägt man die Verbindlichkeiten am besten voll der Firma zu. Konsequenz: Die privaten Schulden erhöhen als neue Anschaffungskosten die einzelnen Positionen auf der Aktivseite der Firmenbilanz. Die aufgestockten Bilanzwerte bedeuten höhere Abschreibungsbeträge - und zwar für die kurze Restnutzungs­dauer etwa von Maschinen, Anlagen oder Fahrzeugen. Und damit lassen sich Gewinn und Steuern der nächsten Jahre trefflich drücken.

Verteilt der Seniorchef Betriebsvermögen, sollte er freilich bis zum 56. Lebensjahr warten. Dann zahlt er für stille Reserven (Veräußerungsgewinne) nur etwas mehr als den halben Steuersatz (bis zu 25,2 Prozent). Berater Kuck: "Dann rechnet sich der neue Deal richtig."

© 1999 - 2012 impulse

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