Zwischendurch eine positive Nachricht: Nicht sämtliche Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Unversteuert bleiben etwa Lotterie- oder Wettgewinne, sofern Sie sich nicht gewerbsmäßig mit solchen Dingen beschäftigen, Erlöse im Spielkasino, Preisgelder, sofern sie eine Auszeichnung darstellen und keinen leistungsbezogenen Charakter haben, oder Gewinne aus dem Verkauf von privaten Vermögensgegenständen, sofern sie nicht innerhalb bestimmter Fristen als Spekulationsgeschäft besteuert werden.
Neben diesen Sachverhalten, die im Fachjargon als nicht steuerbar bezeichnet werden, gibt es auch Einnahmen, die durch das Gesetz steuerfrei gestellt werden. Hierzu zählen etwa das Arbeitslosengeld oder bis zu einer gewissen Höhe die immer wieder zur Disposition stehenden Nacht- und Sonntagszuschläge.
Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass Einnahmen aus einer Erfindertätigkeit ebenfalls keine Steuern auslösen, wenn der Tüftler nicht nachhaltig tätig wird (Az. 1 K 2214/08 F). Überlässt ein Erfinder einem Patentanwalt die Eintragung seines Patentes, geht es ihm nämlich allein um die Erlangung des Schutzes des geistigen Eigentums, auch wenn das mit umfangreichen Arbeiten verbunden sein sollte.
Quelle: capital.de
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