Sie hätten es wissen müssen: Der Schuldenberg häufte sich, Mahnungen blieben unbeachtet. Erst als der Gerichtsvollzieher einschritt, bekam die Berufsgenossenschaft endlich einen Großteil der 82.000 Euro zurück, die ein Unternehmen ihr schuldete. Doch nur kurze Zeit später war das Geld schon wieder verloren. Die GmbH ging pleite, der Insolvenzverwalter verlangte die Summe von den Genossen zurück. "Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung", nennt sich das im Fachjargon. Und dieser Vorwurf trifft Unternehmen jetzt öfter.
Wer von einem Pleitekandidaten kurz vor der Insolvenz Leistungen bezieht, muss damit rechnen, alles wieder abgeben zu müssen. Um die Insolvenzmasse aufzustocken, pochen Verwalter immer häufiger auf die sogenannte Insolvenzanfechtung. Betroffen sind längst nicht nur Gläubiger, die bewusst auf Kosten der anderen versuchen, ihr Geld zu retten. Sondern immer öfter auch Betriebe die sich - wie etwa die Berufsgenossenschaft - ganz normal verhalten haben.
Die Genossen wehrten sich vergeblich gegen den Vorwurf, von der drohenden Pleite der GmbH gewusst und durch das Eintreiben der Schulden andere Gläubiger benachteiligt zu haben. Sie hätten es einfach besser wissen können: Zahlungsrückstände aus dem Vorjahr, kleine und unregelmäßige Teilzahlungen, größere erst nach dem Auftritt des Gerichtsvollziehers, das spreche deutlich für drohende Zahlungsunfähigkeit, stellte der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IX ZR 159/06) fest.
Die Grundidee aus der Insolvenzordnung sei im Grunde begrüßenswert, sagt Thomas Hoffmann, auf Insolvenzrecht spezialisierter Partner bei Nörr Stiefenhofer Lutz: "Alle Gläubiger sollen gleich behandelt werden, Schnelligkeit darf keine Vorteile bringen." Der Gesetzgeber reagiere besonders empfindlich, wenn ein Gläubiger wissend andere benachteilige. Bis zu zehn Jahre müssen Gläubiger mit einer Anfechtung rechnen.
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