Längst haben Unternehmen soziale Netzwerke als Marketing-Tools entdeckt. Neue Wege für Kundenakquise und -bindung versprechen neue Märkte. Doch nicht jede Unternehmensaktivität wird mit dem "like it"-Button belohnt: Unternehmen sehen sich vielmehr vermehrt Gerüchten und Kritik im Internet ausgesetzt.
Negative Publicity ist zwar beileibe kein Phänomen des Internet-Zeitalters. Vielmehr dürfte das Tuscheln hinter vorgehaltener Hand unabhängig von Zeiten und Epochen schlicht menschlich sein. Das Verbreiten von Gerüchten und Kritik war allerdings noch nie so einfach, schnell und effektiv wie in der vermeintlichen Anonymität des Internets. Verurteilungen durch die Internet-Gemeinschaft wollen und können Unternehmen häufig jedoch nicht hinnehmen – und greifen zu juristischen Waffen. Doch lassen sich diese überhaupt erfolgreich einsetzen?
Es gibt in Deutschland kein spezielles "Internetschutzgesetz", das unberechtigte oder maßlose Kritik über das Medium Internet verbietet. Unternehmen müssen daher bei ihrer Verteidigung im Wesentlichen auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zurückgreifen, das seinen Ursprung bereits in dem Jahr 1896 hat. Ein Anachronismus oder funktionierendes Abwehrsystem? Zwar können auch Spezialgesetze jüngeren Datums wie zum Beispiel das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Angriffsmittel bieten.
Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung, Widerruf
Letztlich stehen Unternehmen aber gegen Negativ-Publicity im Internet dieselben Instrumente zur Verfügung wie auch gegen unliebsame Berichterstattung und Äußerungen in "klassischen" Medien Presse, Funk und Fernsehen: Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung, Widerruf, Schadensersatz und Auskunft.
![]() Zoom Autorin dieser Kolumne: Julia Dönch, Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle |
Die besondere Herausforderung im Kampf gegen Negativ-Publicity im Internet liegt jedoch in der Flüchtigkeit dieses Mediums: Im Internet verbreiten sich Gerüchte mit unglaublicher Geschwindigkeit. Die Inkubationszeit ist äußerst kurz bemessen; ist erst einmal ein soziales Netzwerk infiziert, besteht das Risiko einer seuchengleichen Ausbreitung. Berücksichtigt man zusätzlich, dass Gerüchte häufig in Krisenzeiten von Unternehmen auftreten und somit besonders unwillkommen zu einer regelrechten Panik führen können, zeigt sich, was vor allem für eine effektive juristische Verteidigung gegen den sogenannten „Web 2.0-shitstorm“ erforderlich ist: Nachhaltiges Beobachtung!
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